Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale

Der 6. Senat des Finanzgerichts
Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Rückforderung einer zu Unrecht
gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch
den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem
Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der
Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat.

Im August 2022 leistete der Kläger
als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der
Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro, die er wiederum auf die für den
Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer
Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der
Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale werde nach § 113 EStG
aber nur Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom
Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das
Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer
in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest.
Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der
Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei.

Der 6. Senat hat der Klage
vollumfänglich stattgegeben und den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Hierbei
hat der Senat dahinstehen lassen, ob die betroffenen Arbeitnehmer in
Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten hatten. Denn auch
unabhängig davon habe der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung
abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.

Der Kläger sei verpflichtetet
gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 Euro zu zahlen (§ 117 Abs.
2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen
(§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die
Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117
Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung der
Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestanden habe. Entgegen der
Auffassung des Beklagten sei der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob
seine Arbeitnehmer i. S. d. § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des §
113 EStG erfüllten.

Zwar seien zum Bezug der
Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach §
1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen,
in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis
auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG mache die Auszahlung des Arbeitgebers
nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der
Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfe nicht an die
unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an. Auch aus dem Sinn und
Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der
Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren
Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen habe. So sei der Arbeitgeber
durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die
entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügt habe, und dadurch
die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschienen sei.
Dementsprechend seien in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahren vergleichbare
überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den
Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen wären. Die Prüfung, ob eine
unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe, würde hingegen jedenfalls
bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwand nach sich
ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.

Auch habe der Beklagte nicht
schlüssig dargelegt, wie die von ihm angestrebte Rückabwicklung der
ausgezahlten Energiepreispauschale im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer
gelingen solle, wenn die Auszahlung unter den Voraussetzungen des § 117 EStG
erfolgt sei. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen
Arbeitnehmern nach § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da es an einer vom Kläger
erbrachten Leistung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bestehe bei einer angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch
des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger nur dann, wenn der Empfänger
wisse, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn
fehle. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger die Energiepreispauschale
ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an
seine Arbeitnehmer ausgezahlt habe. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im
Zeitpunkt der Auszahlung der Energiepreispauschale erfüllt waren, müsse die
Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen.

Die vom 6. Senat zugelassene
Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.

FG Münster, Mitteilung vom
15.01.2026 zum Urteil 6 K 1524/25 E vom 10.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/25)

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