Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016 zulässig

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor
dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist
verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12). Das BVerfG
hatte entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet
werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum
30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch
nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016
die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der
Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde
die Neuregelung vom 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte
bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.

Im Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die
Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG und vertrat
die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die
Neuregelung damit verfassungswidrig.

Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten
verankert sind, stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegen. Von dem
grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Es gilt
nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden
konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war.
Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen
Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags
am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts
über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die Einberufung des Vermittlungsausschusses
änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen
waren.

BFH, Pressemitteilung vom 26.3.2026 zu Urteil vom
20.11.2025, II R 7/23

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