Unternehmen können Vorsteuer aus Beratungsleistungen
abziehen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
stehen. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Forderung ihren
Entstehungsgrund in einer tatsächlichen oder zumindest beabsichtigten
unternehmerischen Tätigkeit hat.
Im Streitfall hatte eine GmbH ein Projekt entwickeln und
betreiben sollen. Nachdem der Auftraggeber den langfristigen Betreibervertrag
gekündigt hatte, klagte die Gesellschaft erfolgreich auf Schadensersatz. Die
für die Klage und Anspruchsdurchsetzung beauftragten Berater stellten
Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt verweigerte hierfür den Vorsteuerabzug.
Der BFH folgte jedoch der Vorinstanz und stellte klar: Die
Beratungskosten stünden in direktem Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten
unternehmerischen Tätigkeit. Sie seien daher als allgemeine
Unternehmensaufwendungen anzusehen, selbst wenn das Projekt nie realisiert
wurde. Maßgeblich sei, dass die Schadensersatzforderung ihren Ursprung in einer
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit habe.
Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn die
beabsichtigte Geschäftstätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde. Das
Umsatzsteuerrecht müsse hinsichtlich erfolgreicher und gescheiterter
unternehmerischer Vorhaben neutral bleiben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24

