Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Die Steuerbefreiung für die
lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu
gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR
einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall waren der Kläger und
seine Ehefrau je zu ½ Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell
beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines
mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen
Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug
die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der
GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berechtigung an dem
Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung
der Ehefrau an den Kläger. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und
beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Das Finanzamt (FA) sah den Kläger
durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des
Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest.
Die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.

Mit der Klage vor dem
Finanzgericht (FG) hatte der Kläger Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffassung
des FG an und wies die durch das FA eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Zivilrechtlich hat durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als
eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für
die Schenkungsteuer wird allerdings der an der GbR als Gesellschafter
beteiligte Ehegatte unabhängig vom Zivilrecht als in Höhe des hälftigen
Miteigentumsanteil an dem Familienheim bereichert angesehen. Deshalb ist es
folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten
Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung nach § 13 Abs.
1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren.

BFH, Pressemitteilung vom
23.10.2025 zu Urteil vom 04.06.2025, II R 18/23

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