Ein Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung gilt
grundsätzlich vier Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Doch was
passiert, wenn das Dokument erst später beim Empfänger ankommt? Mit dieser
Problematik befasste sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im konkreten
Fall wurde eine Einspruchsentscheidung am 18.9.2025 auf den Weg gebracht und
hätte nach der gesetzlichen Zugangsvermutung am 22.9.2025 als zugestellt gelten
müssen. Die Klagefrist endete somit am 22.10.2025. Die Klage ging jedoch erst
am 23.10.2025 beim Gericht ein. Der Steuerpflichtige vermerkte handschriftlich,
dass er den Bescheid erst am 23.9.2025 erhalten habe.
Das Finanzgericht erklärte die Klage für unzulässig, da die
Frist aus seiner Sicht nicht eingehalten wurde. Die gesetzliche Vermutung, dass
die Zustellung am 22.9.2025 erfolgte, blieb bestehen, weil der Steuerpflichtige
keine ausreichenden Tatsachen vorbringen konnte, die den späteren Zugang
glaubhaft machten. Auch der Postdienstleister konnte keine Auskunft zur
Zustellung geben. Ein bloßer Eingangsvermerk des Steuerpflichtigen genügt
nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, obwohl sie
grundsätzlich möglich ist, wenn die Frist wegen längerer Postlaufzeiten
versäumt wird. Das Gericht betonte, dass man weiterhin auf eine Postlaufzeit
von zwei bis drei Tagen vertrauen könne – was innerhalb der üblichen
Viertagesfrist liegt.
Da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat, wird nun
der Bundesfinanzhof klären müssen, welche Postlaufzeit für die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand maßgeblich ist.
FG Berlin-Brandenburg vom 21.1.2026, 16 K 16221/25

