Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die
steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für
angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten
erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet.

Wird die einem solchen
Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die
Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch
dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie
ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach
Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese
Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die
Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen
Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B.
aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen
Marktzins liegt).

Im Streitfall hatte die Klägerin
(eine Unternehmergesellschaft als Sonderform der GmbH), ihrem alleinigen
Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form
einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der
Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Klägerin bildete in den
Streitjahren 2012 bis 2017 hierfür den steuerlichen Gewinn mindernde
Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil die
Pensionszusage dem Arzt nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie
sich deshalb nicht habe »erdienen« können, und behandelte die Zuführungen zu
den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die
dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg.

Der BFH hob das Urteil auf und
verwies die Sache zurück an das FG. Eine vGA ist zwar grundsätzlich für solche
Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des
(angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und
das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen
Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den
Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit
der Pension an (zu Letzterem schon BFH-Urteil vom 07.03.2018 – I R 89/15).
Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall unter
mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den BFH
aus. Unter anderem ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf
Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart
und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen
Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage in
zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, wird
das FG darüber hinaus zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom
Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter
Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des
Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage
vorliegt.

BFH, Pressemitteilung vom
19.2.2026 zu Urteil vom 19.11.2025, I R 50/22

Zurück
Nach oben