Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die
Einkünfte einer Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe für das
Streitjahr 2019 nicht als steuerfreie Beihilfen gemäß § 3 Nr. 11 EStG zu
qualifizieren sind.
Hintergrund war die Frage, ob die Zahlungen für die
Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer familienähnlichen Wohngruppe
steuerfrei sind oder ob sie als steuerpflichtige Einnahmen gelten. Die Klägerin
hatte argumentiert, dass die Betreuung innerhalb ihres Haushalts und mit
pädagogisch ausgebildeten Fachkräften erfolge und daher steuerfrei sein müsse.
Das Finanzgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Beihilfe
vorlagen, insbesondere ob die Zahlungen einen Entgeltcharakter haben oder
nicht.
Maßgeblich für die Entscheidung war die Ausgestaltung der
Wohngruppe: Die Klägerin war verpflichtet, mindestens zwei weitere Fachkräfte
zu beschäftigen, um einen Betreuungsschlüssel von 2,66 Vollzeitäquivalenten für
vier Plätze sicherzustellen. Diese organisatorische und personelle Struktur
wurde vom Gericht als typisch für eine erwerbsmäßige Betreuung und nicht für
eine klassische Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gewertet. Zwar kommt
es laut Gericht nicht auf die familiären Verhältnisse oder die Qualifikation
der Fachkräfte an, entscheidend ist jedoch, dass durch den Einsatz mehrerer
nicht familienzugehöriger Fachkräfte und die erzielten Gewinne die Leistungen
über eine bloße familiäre Betreuung hinausgehen. Die gezahlten Gelder vergüten
somit nicht nur die Erziehungsleistung, sondern stellen ein Austauschverhältnis
dar, das steuerpflichtig ist.
Das Finanzgericht stellte außerdem klar, dass die
sozialrechtliche Einordnung (z. B. Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII) für
die steuerliche Bewertung keine bindende Wirkung entfaltet. Entscheidend sind
die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Organisation der Betreuung und
die Vergütungsstruktur. Auch wenn in ähnlich gelagerten Fällen unterschiedliche
steuerliche Behandlungen erfolgen, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht. Die Klage wurde abgewiesen, eine Revision wurde nicht zugelassen,
da das Gericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung stützte.
FG Münster, Urteil vom 04.11.2025, Az. 14 K 2262/22 E

