Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5
ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2026
bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht
ab 1. Januar 2025 -BStBl I 2024 S. 1549).

Bei eintägigen Reisen in das
Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im
Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die
Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den
Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a
Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom
    Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende
    Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.

  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom
    Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten
    Tätigkeitsortes maßgebend.

  • Für die Zwischentage ist in der Regel der
    entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor
    24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 52 des
BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern
vom 25. November 2020 (BStBl I S. 1228).

Schließt sich an den Tag der
Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten
Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist
für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im
Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu
beachten.

Zur Kürzung der
Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten
durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die
Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG
tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden
Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a
Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur
Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:

Der Ingenieur I kehrt am
Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu
seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat,
reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen
(Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen –
jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere
Verpflegungspauschale von 50 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 36 Euro,
Anreisetag nach Kopenhagen 50 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des
Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale
um 15 Euro (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen
Kalendertag -75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die
Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago
gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und
Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent
und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung
nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend,
für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das
Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für
Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung
anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen
Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S.
1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen
Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des
BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern
vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den
Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend
für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7
Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung
der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).

Dieses Schreiben wird im
Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum
Dokument auf der Internetseite des BMF

BMF, Schreiben (koordinierter
Ländererlass) IV C 5 – S 2353/00094/007/012 vom 05.12.2025

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