Steuersatzermäßigung im Hotel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom
21.05.2026 entschieden, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen sowie
die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht dem ermäßigten
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen,
ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. Es handelt
sich dabei um Nachfolge-entscheidungen zu dem Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union (EuGH) J GmbH u.a. vom 05.03.2026 – C 409/24 bis C 411/24 in
den verbundenen Rechtssachen, in denen der BFH mit Beschlüssen vom 10.01.2024 –
XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21) und XI R 14/23 (XI R 22/21) den
EuGH im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte. Die Urteile
betreffen Streitzeiträume, in denen Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bei
eigenständiger Betrachtung mangels Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 15 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) noch dem Regelsteuersatz unterlagen.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer
auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur
kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige
Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn
diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–). Danach
können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden,
wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienst-leistungen
der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12
MwStSystRL gehören hierzu die Beherbergung in Hotels und ähnlichen
Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und
Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen.

Mit dem im Verfahren V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20)
ergangenen Urteil entschied der BFH, dass die Klägerin mit den von ihr
erbrachten Frühstücksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz
unter-liegende Leistung erbracht habe. Die Sache erwies sich im Hinblick auf
eine Parkraumüberlassung als nicht spruchreif. In einem zweiten Rechtsgang wird
das Finanzgericht (FG) nunmehr die vorgreifliche Frage klären müssen, ob in
Bezug auf die Parkplatzüberlassung überhaupt eine steuerbar gegen Entgelt erbrachte
Leistung vorliegt, wenn die Parkplätze nicht nur den Übernachtungs- und
Restaurantgästen zur Verfügung standen, sondern darüber hinaus auch für die
Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren.

In dem Verfahren V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) urteilte
der BFH, dass die Klägerin mit der Überlassung von Fitness- und
Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste dem Regelsteuersatz unterliegende
Leistungen erbracht habe. Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den
Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen
Besuchern des Hotels wie auch der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur
Verfügung stünden, begründe demgegenüber keine gegen Entgelt erbrachte sonstige
Leistung. Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen, konnte der BFH nicht
beurteilen, ob hinsichtlich des Zugangs zum WLAN –wie bei der
Parkplatzüberlassung– von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist oder
dieses nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Der BFH hob in beiden
Verfahren die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile auf und verwies die
Sache jeweils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das jeweilige
FG zurück.

Auch in dem Parallelverfahren V R 10/26 (XI R 13/23; XI R
7/21) entschied der BFH, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen
nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen, ohne
dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. Das FG sei zu Recht
davon aus-gegangen, dass die Klägerin mit den von ihr erbrachten
Frühstücksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unterliegende
Leistung erbracht habe. Die unbegründete Revision der Klägerin wies der BFH zurück.

BFH, Pressemitteilung vom 01.10.2026 zu Urteilen vom
21.05.2026, Az. V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R
7/21) und V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21)

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