Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vorliegt, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, auch wenn dies in betrügerischer Absicht erfolgt.

Der Kläger schloss Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke und mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen Verträge über die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge ab. Diesen Verträgen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von ca. 20.000 Euro bis ca. 30.000 Euro (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) ausweise. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke – wie von den Initiatoren von vornherein beabsichtigt – nicht geliefert, was beim Kläger zu einem Verlust führte.

Das Finanzamt behandelte das Konzept als Steuerstundungsmodell und stellte die Verluste gemäß § 15b EStG als nicht ausgleichsfähig, sondern nur verrechenbar gesondert fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass das Konzept auf die Erzielung von Renditen ausgerichtet gewesen sei.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Ein Steuerstundungsmodell liege nicht vor. Das Konzept stelle zwar eine modellhafte Gestaltung dar. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten. Dies folge bereits daraus, dass steuerliche Aspekte nicht nur nicht angesprochen, sondern ausdrücklich aus der Betrachtung ausgeschlossen worden seien. Die Attraktivität des vorgestellten Modells beruhe vielmehr – anders als bei einem Steuerstundungsmodell – nicht auf Verlusten, sondern ausdrücklich auf laufenden und von Beginn an zu erzielenden Renditen. Die prognostizierten Überschüsse berücksichtigten bereits die Fixkosten und deckten auch die in der Prognose nicht enthaltenen Abschreibungen sowie etwaige Schuldzinsen ab. Im Übrigen baue das Modell auch nicht auf einer Fremdfinanzierung auf, sondern eröffne vielmehr eine Wahlmöglichkeit zur Eigenkapitalfinanzierung. Die Frage, ob die Anwendung des § 15b EStG auch deswegen rechtswidrig ist, weil die tatsächliche Umsetzung des Modells von den Initiatoren nie beabsichtigt war, sei nicht entscheidungserheblich.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2020 zu Urteil vom 21.02.2020 – 4 K 794/19 F)

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