Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den
Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das
Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht
entsprechend – Anwendung.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 (Az. 1 K 134/22)
entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage des
Streitwerts bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag.
Verfahrensgegenständlich war im Hauptsacheverfahren die
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 20XX, mit welcher der Messbetrag auf
XXX EUR festgestellt worden ist. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass
sich der isolierte Streitwert für diesen Bescheid auf XXX EUR x XXX %
(Gewerbesteuer-Hebesatz für die Stadt XXX) = XXX EUR beläuft.
Hiervon ausgehend begehrt der Klägervertreter im
Kostenfestsetzungsverfahren eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2
GKG mit dem dreifachen Wertansatz. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sei für den
Streitwert grundsätzlich die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter
Steuer maßgebend. Dieser Wert sei nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der
offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben.
Die Vorschrift sei hier anwendbar, da es sich um einen Dauersachverhalt handle
und weitere Streitjahre bereits beim Finanzamt anhängig seien. Das Finanzamt
dagegen meint, § 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich ein
Gewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistung
beziehe.
Das Gericht entschied im Sinne der Behördenansicht. Der
Streitwert sei gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der für das Streitjahr ermittelten
Gewerbesteuer festzusetzen. § 52 Abs. 3 GKG finde nicht – auch nicht
entsprechend – Anwendung. In seiner Begründung setzte sich das Gericht
ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Streitwerterweiterung des § 52
Abs. 3 GKG auseinander. Danach könne bei Klagen gegen die Festsetzung eines
Gewerbesteuermessbetrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag »eine
bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt« betreffe.
Vielmehr richte sich die Klage gegen einen Grundlagenbescheid, bei dem
lediglich die Auswirkungen in dem vor Gericht anhängigen Streitjahr
streitwertrelevant seien. Mittelbare Auswirkungen auf gleichgelagerte – nicht
bei Gericht anhängige – Streitjahre könnten nicht berücksichtigt werden.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum
Beschluss 1 K 134/22 vom 16.02.2026

