Der 2. Senat des
 Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die
 Kommanditisten (Mitunternehmer) einer KG, in deren Gesamthandsbilanz der Gewinn
 aus der Veräußerung eines Grundstücks der Gesellschaft durch Bildung einer
 Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG neutralisiert worden ist, von ihrem Wahlrecht auf
 Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen unterschiedlich Gebrauch machen
 können. Üben die Mitunternehmer das Wahlrecht zur Übertragung der Rücklage auf
 ein Reinvestitionsobjekt einheitlich in der Gesamthandsbilanz aus, wird ihnen
 der Gewinn aus der späteren Veräußerung des Reinvestitionsobjekts entsprechend
 ihrer Beteiligung im Veräußerungszeitpunkt zugerechnet. Einem Mitunternehmer
 ist für die Bildung einer weiteren Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nur dann ein
 höherer Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn für ihn bei der Übertragung der
 Rücklage entsprechend seiner damaligen höheren Beteiligung Korrekturwerte in
 einer Ergänzungsbilanz gebildet worden sind.
Mit ihrer Klage wandte sich die KG
 gegen die vom Beklagten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen
 Feststellung angesetzte Höhe der für einen Kommanditisten gebildeten Rücklage
 nach § 6b Abs. 3 EStG. Die KG erwarb im Jahr 2006 ein Grundstück, auf das sie
 eine nach Veräußerung eines anderen Grundstücks gebildete Rücklage nach § 6b
 Abs. 3 EStG übertrug und diese in ihrer Gesamtbilanz als Sonderposten mit
 Rücklagenanteil auswies. Zu diesem Zeitpunkt war der Kommanditist zu 95 % an
 der KG beteiligt. Die Beteiligung verminderte sich in der Folgezeit bis 2012
 durch Aufnahme eines weiteren Kommanditisten auf 36 %. Im Jahr 2013 veräußerte
 die KG das Grundstück und erfasste für den Kommanditisten den ihm zustehenden
 anteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 47,5 % als neue Rücklage nach § 6b
 Abs. 3 EStG in dessen Ergänzungsbilanz. Der Beklagte vertrat demgegenüber im
 Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass die Rücklage für den
 Kommanditisten lediglich im Umfang seiner Beteiligung zum Zeitpunkt der Veräußerung
 von 36 % hätte gebildet werden dürfen. Der falsche Bilanzansatz sei in der
 ersten verfahrensrechtlich noch änderbaren Ergänzungsbilanz für das Jahr 2015
 zu korrigieren.
Der 2. Senat des Finanzgerichts
 hat sich der Rechtsauffassung des Finanzamts angeschlossen und die Klage
 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3
 EStG hätten dem Grunde nach vorgelegen. Der für die Höhe der Rücklage maßgebliche
 Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks sei entsprechend der Beteiligung zum
 Zeitpunkt der Veräußerung zu 36 % auf den Kommanditisten entfallen. Zu diesem
 Veräußerungsgewinn sei der auf das Grundstück übertragene und zum
 Veräußerungszeitpunkt aufgelöste Sonderposten mit Rücklagenanteil nach § 6b
 Abs. 3 Satz 4 EStG beim Kommanditisten mit einem Anteil von 36 %
 hinzuzurechnen. Für die von der Klägerin begehrte höhere Hinzurechnung fehle es
 an einer für den Kommanditisten geführten Ergänzungsbilanz, aus der sich
 abweichende Korrekturwerte zur Gesamthandsbilanz der KG ergäben. Denn die
 Mitunternehmer der KG hätten ihr Wahlrecht nach § 6b EStG bei der Anschaffung
 des Grundstücks im Jahr 2006 ausschließlich in der Gesamthandsbilanz der KG
 ausgeübt. Für die gesellschafterbezogene Ausübung des Bilanzierungswahlrechts
 reiche es nach Auffassung des Finanzgerichts nicht aus, dass sich abweichende
 Korrekturwerte zur Gesamthandsbilanz aus anderweitigen Unterlagen wie der
 Gewinn- und Verlustrechnung ergäben. Der Beklagte habe die fehlerhaft gebildete
 Rücklage für den Kommanditisten im Wirtschaftsjahr 2014 nach dem Grundsatz des
 formellen Bilanzzusammenhangs in der ersten noch offenen Bilanz für das
 Wirtschaftsjahr 2015 in Höhe der fehlerhaften 11,5 % auflösen dürfen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung
 vom 06.10.2025 zum Urteil 2 K 14/23 vom 10.07.2024 (rkr)

