Übertragung einer in der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildeten Rücklage durch Mitunternehmer in Ergänzungsbilanzen

Der 2. Senat des
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die
Kommanditisten (Mitunternehmer) einer KG, in deren Gesamthandsbilanz der Gewinn
aus der Veräußerung eines Grundstücks der Gesellschaft durch Bildung einer
Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG neutralisiert worden ist, von ihrem Wahlrecht auf
Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen unterschiedlich Gebrauch machen
können. Üben die Mitunternehmer das Wahlrecht zur Übertragung der Rücklage auf
ein Reinvestitionsobjekt einheitlich in der Gesamthandsbilanz aus, wird ihnen
der Gewinn aus der späteren Veräußerung des Reinvestitionsobjekts entsprechend
ihrer Beteiligung im Veräußerungszeitpunkt zugerechnet. Einem Mitunternehmer
ist für die Bildung einer weiteren Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nur dann ein
höherer Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn für ihn bei der Übertragung der
Rücklage entsprechend seiner damaligen höheren Beteiligung Korrekturwerte in
einer Ergänzungsbilanz gebildet worden sind.

Mit ihrer Klage wandte sich die KG
gegen die vom Beklagten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen
Feststellung angesetzte Höhe der für einen Kommanditisten gebildeten Rücklage
nach § 6b Abs. 3 EStG. Die KG erwarb im Jahr 2006 ein Grundstück, auf das sie
eine nach Veräußerung eines anderen Grundstücks gebildete Rücklage nach § 6b
Abs. 3 EStG übertrug und diese in ihrer Gesamtbilanz als Sonderposten mit
Rücklagenanteil auswies. Zu diesem Zeitpunkt war der Kommanditist zu 95 % an
der KG beteiligt. Die Beteiligung verminderte sich in der Folgezeit bis 2012
durch Aufnahme eines weiteren Kommanditisten auf 36 %. Im Jahr 2013 veräußerte
die KG das Grundstück und erfasste für den Kommanditisten den ihm zustehenden
anteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 47,5 % als neue Rücklage nach § 6b
Abs. 3 EStG in dessen Ergänzungsbilanz. Der Beklagte vertrat demgegenüber im
Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass die Rücklage für den
Kommanditisten lediglich im Umfang seiner Beteiligung zum Zeitpunkt der Veräußerung
von 36 % hätte gebildet werden dürfen. Der falsche Bilanzansatz sei in der
ersten verfahrensrechtlich noch änderbaren Ergänzungsbilanz für das Jahr 2015
zu korrigieren.

Der 2. Senat des Finanzgerichts
hat sich der Rechtsauffassung des Finanzamts angeschlossen und die Klage
abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3
EStG hätten dem Grunde nach vorgelegen. Der für die Höhe der Rücklage maßgebliche
Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks sei entsprechend der Beteiligung zum
Zeitpunkt der Veräußerung zu 36 % auf den Kommanditisten entfallen. Zu diesem
Veräußerungsgewinn sei der auf das Grundstück übertragene und zum
Veräußerungszeitpunkt aufgelöste Sonderposten mit Rücklagenanteil nach § 6b
Abs. 3 Satz 4 EStG beim Kommanditisten mit einem Anteil von 36 %
hinzuzurechnen. Für die von der Klägerin begehrte höhere Hinzurechnung fehle es
an einer für den Kommanditisten geführten Ergänzungsbilanz, aus der sich
abweichende Korrekturwerte zur Gesamthandsbilanz der KG ergäben. Denn die
Mitunternehmer der KG hätten ihr Wahlrecht nach § 6b EStG bei der Anschaffung
des Grundstücks im Jahr 2006 ausschließlich in der Gesamthandsbilanz der KG
ausgeübt. Für die gesellschafterbezogene Ausübung des Bilanzierungswahlrechts
reiche es nach Auffassung des Finanzgerichts nicht aus, dass sich abweichende
Korrekturwerte zur Gesamthandsbilanz aus anderweitigen Unterlagen wie der
Gewinn- und Verlustrechnung ergäben. Der Beklagte habe die fehlerhaft gebildete
Rücklage für den Kommanditisten im Wirtschaftsjahr 2014 nach dem Grundsatz des
formellen Bilanzzusammenhangs in der ersten noch offenen Bilanz für das
Wirtschaftsjahr 2015 in Höhe der fehlerhaften 11,5 % auflösen dürfen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung
vom 06.10.2025 zum Urteil 2 K 14/23 vom 10.07.2024 (rkr)

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