Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden.

Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), betrieb zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. Die Klägerin überließ in den Streitjahren ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i. S. v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV. Die betreffenden Ärzte verpflichteten sich gegenüber der Klägerin, für die Zurverfügungstellung von Personal, Räumen, Einrichtung und Material ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Aus der Personal- und Sachmittelgestellung erzielte die Klägerin in den Streitjahren Gewinne. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren außerdem eine Krankenhauscafeteria, in welcher sie Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter des Krankenhauses zu subventionierten Preisen abgab. Das beklagte Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzuordnen seien. Außerdem seien die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenhauscafeteria angefallenen Aufwendungen insoweit dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als sie auf die subventionierte Abgabe von Speisen an Mitarbeiter des Krankenhauszweckbetriebes entfielen. Gegen die in Umsetzung dieser Rechtsauffassung ergangenen Körperschaftsteuer-, Verlustfeststellungs- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2009 bis 2011 wandte sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage teilweise stattgegeben. Die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen seien, so der Senat, nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Diese Gewinne zählten zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammenhingen. Ambulante Behandlungen durch nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte des Krankenhauses seien typische Krankenhausleistungen und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin. Der Umstand, dass nicht der Klägerin, sondern dem von ihr beschäftigten Arzt der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zustehe, unterbreche den Zurechnungszusammenhang nicht. Die sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebende steuermindernde Änderung sei allerdings teilweise zuungunsten der Klägerin zu saldieren. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen seien im Rahmen einer wertenden Betrachtung insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst und dürften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet habe. Der Beklagte habe insoweit zu hohe Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Cafeteria“ berücksichtigt.

(FG Münster, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil 13 K 365/17 K,G,F vom 13.01.2021; BFH-Az.: V R 2/21)

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