Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen

Nach Abstimmung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der
Verwaltung unselbständiger Stiftungen Folgendes:

I. Grundsätze des BFH-Urteils V
R13/22

Mit Urteil vom 5. Dezember 2024
hat der BFH hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bei der Verwaltung
»unselbständiger Stiftungen« entschieden, dass es für eine steuerbare
Verwaltungsleistung ausreicht, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht,
ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim
Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene
Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa
gemeinnützige Interessen – verfolgt.

Für eine steuerbare Leistung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bedarf es neben einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen
Leistung und einem Gegenwert auch eines Leistungsempfängers. Dieser muss
identifizierbar sein und einen verbrauchsfähigen Vorteil, der einen
Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben
bilden könne, erlangen.

Für den BFH kann der
Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen des Treuhänders der
hinter der Stiftung stehende Stifter sein. Denn der BFH sah ihn als Empfänger
des verbrauchsfähigen Vorteils an. Für die Bejahung eines verbrauchsfähigen
Vorteils beim Leistungsempfänger ist es unerheblich, ob dieser entgeltlich
eigene oder fremde Vermögensinteressen verfolgt. Danach kann eine steuerbare
Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich
im Eigentum des Verwalters steht, wenn es als Sondervermögen besonderen
Bindungen unterliegt, im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des
Verwalters getrennt zu halten ist und der Verwalter für seine Leistung ein
Entgelt erhält.

II. Änderung des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
(UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das
BMF-Schreiben vom 12. November 2025 – III C 2 – S 7410/00029/033/051
(COO.7005.100.2.13455129), BStBl I S. 1934, geändert worden ist, wird nach
Abschnitt 1.1 Abs. 12 folgender Absatz 12a eingefügt:

»(12a) 1Sogenannte
fiduziarische (unselbständige) Stiftungen werden in der Regel durch einen
Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. 2Der
Stifter überträgt dabei Vermögen an die Stiftung. 3Mangels
Rechtsfähigkeit wird die Stiftung im Rechtsverkehr durch den Treuhänder
vertreten. 4Die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders
umfasst nach den Grundsätzen der Unternehmenseinheit (vgl. BFH-Urteil vom
16.12.2020 – XI R 13/19, BStBl II 2022 S. 389) auch die Tätigkeit der
unselbständigen Stiftung. 5Diese verfügt über keine eigenen
Organe, um auf Dauer im Namen der Stiftung nach außen auftreten zu können (vgl.
auch Abschnitt 2.2 Abs. 7). 6Die Verwaltung von fiduziarischen
Stiftungen durch den Treuhänder kann eine steuerbare und steuerpflichtige
sonstige Leistung gegen Entgelt sein, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem
Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird, vgl.
BFH-Urteil vom 05.12.2024 – V R 13/22, BStBl II 2025 S. XXX.«

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens
sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sofern eine fiduziarische Stiftung
jedoch bisher als Unternehmerin behandelt wurde, z. B. hinsichtlich
Verwaltungsleistungen oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte, wird es für
Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Stiftung bis zum Ablauf des
31. Dezember 2026 weiterhin als Unternehmerin behandelt wird.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im
Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schreiben (koordinierter
Ländererlass) III C 2 – S 7100/00097/037/064 vom 08.12.2025

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