Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 18.3.2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsklausel – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.
(Deutscher Steuerberaterverband eV, Mitteilung vom 20.4.2020)