Umsatzsteuerliche Bewertung von Factoringleistungen und Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Der 5. Senat des FG Düsseldorf hatte über die Kürzung des
Vorsteuerabzugs einer Klägerin für das Jahr 2015 zu urteilen. Die Klägerin
kaufte Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das
Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus (umsatzsteuer)steuerpflichtige
Factoringgebühren. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an
ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein
Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu
Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater
Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen
Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.

Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als
steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug
geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte dagegen zu der Auffassung, dass die
B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine
Factoringleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein
steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG gegenüber
der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug
aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach dem Verhältnis der
veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.

Das Finanzgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2025
(5 K 125/24 U) abgewiesen. Der 5. Senat stellte fest, dass eine für ein
Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars erst dann vorliege,
wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen
entlaste. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne
eigenen Forderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit
Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren. Die Forderungsabtretungen
seien auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten.
Ebenfalls verneinte der Senat die Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV als
Vereinfachungsregelung, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze
der Klägerin zugrunde lägen. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtete das
Gericht als sachgerecht; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel sei auf
ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht wegen
grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts (Begriff des
Factoring) zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: V R 47/25).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 5 K
125/24 U vom 27.06.2025 (nrkr – BFH-Az.: V R 47/25)

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