Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine

Im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder wird aufgrund des fortdauernden russischen
Angriffskrieges gegen die Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des
BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und
Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des
Körperschaftsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

BMF, Schreiben (koordinierter
Ländererlass) IV C 2 – S 1900/01934/009/023 vom 05.12.2025

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