Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind
bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
abzugsfähig, wenn Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen. Das
entschied das FG Düsseldorf.
Der 9. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob
Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im
Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sog. Realsplittings abgezogen
werden können.
Der Kläger und seine (damalige) Ehefrau trennten sich im
Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzelveranlagung. Er leistete an
sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
geltend machte (sog. Realsplitting).
Das beklagte Finanzamt versagte dies mit der Begründung,
dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen
könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und
Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften
über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Der Senat gab der Klage statt. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Realsplittings waren – unstrittig – erfüllt. Nach
Auffassung des Senats ständen die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der
Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten
tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum
Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu
versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der
vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die
Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall
strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das
Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.
FG Düsseldorf, Mitteilung zu Urteil vom 23.7.2026, 9 K
2776/25 E

