Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen
Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über ein
fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2025 (Az. 5 K 56/23)
hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass
ein Anwalt, der Klage in eigener Sache erhebt und in der Klageschrift auf seine
Zulassung als Rechtsanwalt hingewiesen hat, nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet
ist, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. Soweit eine
elektronische Übermittlung erfolgt ist, ist ein elektronisches Dokument, das
aus einem besonderen elektronischen Postfach versandt wird und nicht mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende Person
mit der tatsächlich versendenden Person übereinstimmt.

Der Kläger reichte zunächst seine Klage per Telefax beim
Finanzgericht ein. Die Klageschrift wies den Kläger als Rechtsanwalt aus und
trug den Hinweis »wegen technischer Probleme mit dem beA vorab per Telefax«. Am
selben Tag ging die Klageschrift zudem über ein für den Kläger fremdes
elektronisches Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur ein. Eine
vorübergehende Unmöglichkeit zur Übermittlung gemäß § 52d Absatz 4 FGO wurde
durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es
entscheid, dass die zunächst per Fax und in der Folge als elektronisches
Dokument eingereichte Klage nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO
genüge. Schriftsätze, die durch professionelle Einreicher zu Gericht gereicht
würden, seien seit dem 01.01.2022 gemäß § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO als
elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn hierfür ein sicherer
Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe. Ein
Verstoß gegen diese Pflicht führe zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und
schließe die Wahrung der Klagefrist aus. Zwar sei eine Übermittlung nach den
allgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig, sofern die
Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei. Die
erforderliche Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO sei im Streitfall aber
nicht gegeben. Eine Faxeinreichung genüge auch deshalb nicht, weil der Kläger
vorliegend den Briefkopf seiner Kanzlei genutzt habe und die Klage unter Nutzung
seiner Berufsbezeichnung unterschrieben worden sei. Da mit der Einreichung über
ein fremdes elektronisches Anwaltspostfach mittels einfacher Signatur der
ausgewiesene Absender nicht mit der Person identisch sei, die mit ihrer
Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen habe,
sei die Klageschrift auch nicht wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg
erfolgt. Der fremde Anwalt habe gerade nicht die inhaltliche Mitverantwortung
für den eingereichten Schriftsatz übernommen.

Der Senat hatte die Revision zugelassen. Der
Gerichtsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum
Gerichtsbescheid 5 K 56/23 vom 16.09.2025 (rkr)

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