Ein Finanzgericht entscheidet unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf in den Akten befindliche Unterlagen stützt, diese Unterlagen die durch das Finanzgericht gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht stützen.
Mit dieser Begründung wurde das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 – 12 K 12028/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung maßgeblich auf die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung gestützt, die im strafrechtlichen Ermittlungsbericht und im Bericht über die steuerlichen Feststellungen der Steuerfahndung (jeweils vom …2015) sowie in einem Vermerk der zuständigen Steuerfahndungsstelle vom …2015 wiedergegeben sind und Bestandteile der sog. Hinweisakte des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-) waren.
Das FG hatte bei seiner Entscheidung den klaren Inhalt der Akten missachtet, da die in Bezug genommenen Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung keine konkreten Feststellungen dazu enthalten hatten, in welcher Weise dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 2003 bis 2009 (Streitjahre) nicht erklärte Mehrhonorare aus seiner freiberuflichen Tätigkeit in der vom FG angenommenen Höhe zugeflossen sind.
Wegen des vom Kläger (sinngemäß) gerügten Verstoßes des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
(BFH-Beschluss vom 5.6.2020 – VIII B 38/19)