Vergütete Präsidiumsarbeit im Sportfachverband ist kein Ehrenamt

Der Kläger ist ein nationaler Sportfachverband für Fußball
in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Der Vorstand besteht unter anderem
aus den Mitgliedern des Präsidiums. Der Kläger vertritt die Interessen seiner
Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Eine primäre Aufgabe ist die Ausübung des
Fußballsports in der Organisation von nationalen Auswahlmannschaften zur
Teilnahme an internationalen Länderwettbewerben, an Meisterschaftsspielen und
Wettbewerben der Spielklasse des Klägers, der Regional- und Landesverbände und
der Lizenzligen. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und
Breitensport.

Die Beigeladenen waren ab 2007 gewählte Mitglieder des
Präsidiums. Für ihre Tätigkeit erhielten sie eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 Euro, ein Notebook, ein Mobiltelefon,
ein Dienstfahrzeug sowie Spesen (Bahntarif Klasse 1, Flugtarif Business-Class).

Die Beklagte stellte Versicherungspflicht aufgrund
abhängiger Beschäftigung fest und verneinte das Vorliegen eines Ehrenamtes. Das
Präsidium sei rechenschaftspflichtig. Seine Mitglieder seien weisungsgebunden
in den Verein eingegliedert. Sie nähmen auch – dem allgemeinen Erwerbsleben
zugängliche – administrative Aufgaben wahr. Die Vergütung überschreite die
Grenze von finanziellen Zuwendungen bei Ehrenämtern.

Die Klägerin und die Beigeladenen gehen von einer nicht für
jedermann frei zugänglichen, ehrenamtlichen Tätigkeit aus, für die eine
pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt worden sei. Der Schwerpunkt habe
auf repräsentativen Aufgaben gelegen. Für administrative Tätigkeiten seien
hauptamtliche Mitarbeiter zuständig gewesen. Die Beigeladenen seien zudem
hauptberuflich oder im Ruhestand vollständig abgesichert gewesen.

Sozialgericht: kein Ehrenamt, sondern
Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung

Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen, da kein
Ehrenamt, sondern eine abhängige Beschäftigung gegeben sei. Eine ehrenamtliche
Tätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit nicht durch die persönliche
Abhängigkeit vom Verein, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die
Strukturen des Vereins geprägt werde, sondern durch ihre ideellen Zwecke und
Unentgeltlichkeit.

Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als
Merkmale abhängiger Beschäftigung

Die Beigeladenen seien vielmehr bezüglich der Willensbildung
im Präsidium und im Vorstand von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und des
Vorstandes abhängig gewesen. Zudem seien sie an die Richtlinienkompetenz des
Präsidenten als oberstem Repräsentanten des Klägers gebunden gewesen. Die
Beigeladenen hätten als Teil des Kollegialorgans Präsidium und als Teil des
Vorstandes nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihnen nicht genehme
Entscheidungen des jeweiligen Organs zu verhindern. Mit je nur einer Stimme hätten
die Beigeladenen weder Beschlüsse herbeiführen noch verhindern können, sondern
seien an den Mehrheitsentscheid gebunden gewesen.

Das Sozialgericht hat zudem ausgeführt, dass die Aufgaben
der Beigeladenen nicht rein repräsentativer Natur gewesen seien. Ein Teil der
Aufgaben habe sich auch auf personelle Entscheidungen im weitesten Sinne
bezogen: die Berufung / Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse und der
Beisitzer der Rechtsorgane, die Benennung von Personalvorschlägen für die
Vertretung des Klägers in den Ausschüssen und Kommissionen der UEFA und der
FIFA und die Benennung der Schiedsrichter und Assistenten gegenüber der FIFA
auf Vorschlag der Schiedsrichter-Kommission Elite. Auch über die Aufgaben und
Zusammensetzung bestimmter Gremien entscheide das Präsidium. Damit stehe dem
Präsidium insgesamt eine recht umfassende Kompetenz zu, die Tätigkeit des
Klägers auszuformen und zu gestalten. Dies geschehe in Abstimmung mit den
anderen Organen.

Eingliederung als Merkmal abhängiger Beschäftigung

Die Beigeladenen seien auch in den Betrieb des Klägers in
funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert gewesen, so das Sozialgericht
weiter. Ihre Aufgaben implizierten eine Einbindung in die Geschäftsabläufe des
Klägers und seien auf die Förderung des Vereinszwecks gerichtet gewesen. Zudem
sei der eine Beigeladene aufgrund seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den
Verbänden des Jugendfußballs gewesen. Er habe an Tagungen und Delegationsreisen
zum Austausch mit inländischen und ausländischen Verbänden teilgenommen und die
Interessen des Klägers umfassend vertreten. Der andere Beigeladene sei aufgrund
seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den Innenministerien in
Sicherheitsfragen gewesen. Er habe die Interessen des Klägers bei
entsprechenden Abstimmungen, auch zur Verteilung von Geldern, umfassend
vertreten.

Vergütung als Merkmal abhängiger Beschäftigung

Schließlich hätten die Beigeladenen nicht nur den ideellen
Zweck der Förderung des Fußballsportes ohne Erwerbsabsicht verfolgt. Ihre
Tätigkeiten stellten sich vielmehr nahezu als Vollzeittätigkeiten dar, die
marktgerecht entlohnt worden seien. Eine normative Grenze für die Höhe von
Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern gäbe es nicht, wie das Sozialgericht
ausgeführt hat. Die gewährte pauschale Vergütung von monatlich 3.600 Euro
übersteige die steuerfreie Ehrenamtspauschale von damals jährlich 500 Euro deutlich.
Die gewährte pauschale Vergütung stelle sich als (verdeckte) Entlohnung für
eingesetzte Arbeitszeit dar, da Reise- und Übernachtungskosten gesondert
abgerechnet und zudem ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsmöglichkeit, ein
Handy und ein Notebook zur Verfügung gestellt worden seien.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.09.2026 zu den
Urteilen S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22 vom 26.06.2026 (nrkr)

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