Verkauft ein gemeinnütziger Jagdverein Munition zur Verwendung auf der vereinseigenen Schießanlage, kann hierfür nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Anspruch genommen werden. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Jagdverein. Er unterhält einen Schießstand für die Ausbildung angehender Jungjäger und für das Schießtraining der Vereinsmitglieder. Darüber hinaus wird der Schießstand auch von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, genutzt, z. B. von einer gewerblichen Jagdschule. Der Kläger verkaufte an die Nutzer des Schießstands Munition, die zur Reduzierung von Schallemissionen und Bodenkontaminationen speziell präpariert war.
Die Erlöse aus dem Munitionsverkauf ordnete der Kläger seinem Zweckbetrieb zu und unterwarf sie deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze dagegen zum Regelsteuersatz, weil der Kläger mit dem Munitionsverkauf in Wettbewerb zu gewerblichen Händlern trete und es sich deshalb nicht um einen Zweckbetrieb handele.
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Munitionsverkauf sei zunächst im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers erfolgt, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handele, die durch den Betrieb der Schießanlage nicht bedingt sei, denn die Nutzer hätten auch eigene Munition verwenden können. Aus diesem Grund seien der Betrieb des Schießstands und der Verkauf der Munition auch nicht als einheitliche Leistung anzusehen.
Es handele sich nicht um einen Zweckbetrieb. Der Munitionsverkauf diene nicht in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Vielmehr solle er den Betrieb des Schießstand erleichtern und den Schützen den Aufwand, zunächst einen Waffenhändler aufsuchen zu müssen, ersparen. Auch der Höhe nach seien die Munitionsumsätze, die 40-50 % der Gesamtumsätze des Klägers und jährlich mehr als 50.000 Euro netto ausmachten, nicht als unbedeutend anzusehen. Der Kläger könne seine Satzungszwecke auch ohne Verkauf von Munition erreichen. Dies gelte unabhängig davon, dass er Spezialmunition verwende, denn diese hätte auch durch einen örtlichen Waffenhändler an die Nutzer des Schießstands verkauft werden können. Schließlich stehe der Kläger in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen Munitionshändlern, deren Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2020 zu Urteil vom 17.09.2020 – 5 K 2437/18)