Verpachtete Ackerflächen zählen nicht zum Verwaltungsvermögen

Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche,
zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören auch dann
nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Überlassung im Rahmen einer
Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt.

Der 4. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden,
ob zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke von einer
US-amerikanischen Kapitalgesellschaft zum sog. Verwaltungsvermögen im Sinne des
§ 13b Abs. 4 ErbStG gehören.

Im Streitfall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten
GmbH & Co. KG schenkweise übertragen. Die KG war an einer US-amerikanischen
Inc. beteiligt, die Ackerflächen nebst Betriebsmitteln und Wirtschaftsgebäuden
entgeltlich an ortsansässige »Farmer« überließ.

Das beklagte Finanzamt sah die Ackerflächen der Inc. als
sog. Verwaltungsvermögen an, da bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen nur die
Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG greife und die
Anwendung der Rückausnahme des Buchst. f (Überlassung zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung) dann ausgeschlossen sei (vgl.
Erbschaftsteuer-Richtlinien R E 13b.19 Abs. 2 Sätze 4 und 5). Ferner scheide
die Rückausnahme nach Buchst. f aus, da es sich bei der Inc. um
Betriebsvermögen handele.

Das Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 2. Juni 2026
statt (Az. 4 K 384/24 F) und stellte klar, dass die Rückausnahme nach Buchst. f
auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Betriebsvermögen einer
Kapitalgesellschaft greife – unabhängig davon, ob eine Betriebsverpachtung im
Ganzen vorliege. Die Vorschrift enthalte keine Einschränkung nach der Art des
begünstigungsfähigen Vermögens.

Entgegen der Verwaltungsvorschriften sei es ferner ohne
Bedeutung, ob die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen
überlassen worden seien – was der Senat ausdrücklich offen ließ. Dies lasse
sich weder dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vorschriften, der
Entstehungsgeschichte, noch der systematischen Auslegung der Regelungen, die
jeweils unterschiedliche Begünstigungszwecke verfolgten, entnehmen.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen
hat, war bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2026 zum Urteil 4 K
384/24 F vom 02.06.2026 (nrkr)

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