Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der
Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber
Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht
waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren
zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht.

Da der steuerlich beratene Kläger
seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte,
setzte das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021
einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte
geltend, dass das FA ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQ
Corona Steuern des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (FAQ Corona) wäre eine
solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der
Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i.S.d. § 152 Abs. 3 der
Abgabenordnung vor.

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs
hat mit Urteil vom 30.07.2025 – X R 7/23 klargestellt, dass die Abgabefristen
durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Also
waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den FAQ Corona ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Die FAQ Corona entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung
gegenüber dem FA noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der
Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen stünde. Es konnte offenbleiben,
ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Kläger
herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der
Abgabefrist veröffentlicht.

BFH, Pressemitteilung vom
29.1.2026 zu Urteil vom 30.07.2025, X R 7/23

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