In einem aktuellen Schreiben macht das
Bundesfinanzministerium (BMF) Ausführungen dazu, wie Leistungen von im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für
Mehrzweck-Gutscheine umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Haben der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebende
Unternehmer keine Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung für die
Vermittlungsleistung getroffen, ergebe sich diese aus der Differenz zwischen
dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden
Unternehmers.
Die Grundsätze finden laut BMF auch in dem Fall Anwendung,
in dem der gutscheinausgebende Unternehmer bei der Übertragung von
Mehrzweck-Gutscheinen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Die
Bemessungsgrundlage für die grundsätzlich steuerbare Leistung an den den
Gutschein ausstellenden Unternehmer bestimme sich entsprechend auch hier für
den Fall, dass keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung der sonstigen
Leistung mit dem den Gutschein ausstellenden Unternehmer getroffen wurde, aus
der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des
gutscheinausgebenden Unternehmers.
Bei der Einbindung mehrerer Mittelpersonen in eine
Vertriebskette, in der Mehrzweck-Gutscheine im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung gehandelt werden, bestimme sich die Bemessungsgrundlage für die
Leistung der Mittelperson an den den Gutschein ausstellenden/übertragenden
Unternehmer, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen
wurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der
Mittelperson.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens, das in voller Länge auf
den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de)
als pdf-Datei verfügbar ist, sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.04.2026, III C 2 –
S 7100/00097/002/309

