Verwendung einer offenen Ladenkasse und Auswahl der Schätzungsmethoden

Werden in einem Betrieb vorwiegend
Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung
die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt (FA) und
Finanzgericht (FG) dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind.

Finanzamt und Finanzgericht sind
in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese
Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den
allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 der Abgabenordnung)
geltenden Grundsätzen eingeschränkt.

Im Rahmen der Ermessensausübung
sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren
Schätzungsmethoden nachrangig. In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im
Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode
anzusehen.

Finanzamt und Finanzgericht müssen
das Ergebnis ihrer Schätzung nachvollziehbar begründen. Eine fehlende oder
nicht nachvollziehbare Begründung kann zu einem sachlich-rechtlichen Mangel des
Urteils führen, der auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet
werden kann.

Die Finanzverwaltung darf zur
Ermittlung von Vergleichsdaten Datenbanken aufbauen und verwenden, auch wenn
diese nicht allgemein zugänglich sind, und es ist zulässig, Vergleichsdaten mit
Hilfe von Datenbanken zu ermitteln. Allerdings muss die im Einzelfall zu
verwendende Datenbank Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung
erfüllen. Die Gerichte können deshalb gehalten sein, Rückfragen über die
Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen.
Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen
Gründen nicht beantwortet werden, geht dies zu Lasten des Beweiswertes der
Vergleichsdaten (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2001 –
I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter
III.A.2.c cc).

Der Bundesfinanzhof weist darauf
hin, dass gegenwärtig erhebliche Zweifel bestehen, ob die amtliche
Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen
äußeren Betriebsvergleich darstellt.

BFH, Urteil vom 18.06.2025, X R
19/2

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