Werden in einem Betrieb vorwiegend
 Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung
 die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt (FA) und
 Finanzgericht (FG) dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind.
Finanzamt und Finanzgericht sind
 in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese
 Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den
 allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 der Abgabenordnung)
 geltenden Grundsätzen eingeschränkt.
Im Rahmen der Ermessensausübung
 sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren
 Schätzungsmethoden nachrangig. In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im
 Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode
 anzusehen.
Finanzamt und Finanzgericht müssen
 das Ergebnis ihrer Schätzung nachvollziehbar begründen. Eine fehlende oder
 nicht nachvollziehbare Begründung kann zu einem sachlich-rechtlichen Mangel des
 Urteils führen, der auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet
 werden kann.
Die Finanzverwaltung darf zur
 Ermittlung von Vergleichsdaten Datenbanken aufbauen und verwenden, auch wenn
 diese nicht allgemein zugänglich sind, und es ist zulässig, Vergleichsdaten mit
 Hilfe von Datenbanken zu ermitteln. Allerdings muss die im Einzelfall zu
 verwendende Datenbank Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung
 erfüllen. Die Gerichte können deshalb gehalten sein, Rückfragen über die
 Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen.
 Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen
 Gründen nicht beantwortet werden, geht dies zu Lasten des Beweiswertes der
 Vergleichsdaten (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2001 –
 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter
 III.A.2.c cc).
Der Bundesfinanzhof weist darauf
 hin, dass gegenwärtig erhebliche Zweifel bestehen, ob die amtliche
 Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen
 äußeren Betriebsvergleich darstellt.
BFH, Urteil vom 18.06.2025, X R
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