Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) verstößt nicht gegen das Unionsrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die
Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht
verstößt.

Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen
Vorsteuerabzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht
hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung
dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte. Die Klägerin wandte
sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die
Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da
es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.

Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Die
Vollverzinsung schaffe – wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 (1 BvR 2422/17) bereits entschieden habe – einen
Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten
zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten
der Steuerpflichtigen. Da dieser Zweck im Unionsrecht – auch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union –
nicht vorgesehen ist, stellt der BFH fest, dass § 233a AO weder Unionsrecht
durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Im
Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genüge die
Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität.
Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt,
steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich
nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift,
sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

BFH, Mitteilung vom 7.5.2026 zu Urteil vom 11.12.2025, V R
7/24

Zurück
Nach oben