Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat des
Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.
Die Klägerin bietet bestimmten Führungskräften ein
Vorruhestandsmodell an. Dieses sieht vor, dass sich die entsprechenden
Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der
Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von
der Arbeitsleistung freistellen lassen können. Voraussetzung ist, dass die
Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25
Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung
geschlossen wird. Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin gebildete
Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen
nur bezogen auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine
gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.
Dies sah der BFH anders. Er hat entschieden, dass eine
Rückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden kann, mit denen am
betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte
Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase
befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen
entsprechenden Anspruch hatten. Zur Höhe der Rückstellung verweist der BFH
darauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer
abgegolten wird. Daher ist nach Auffassung des IV. Senats der voraussichtliche
Erfüllungsbetrag – wie von der Klägerin begehrt – auf den Zeitraum von der
Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu
verteilen.
Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung des
angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit wieder vor dem Finanzgericht
anhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden. Dabei wird es zur
endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung insbesondere zu klären haben,
inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die
Freistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen
ist.
BFH, Pressemitteilung vom 02.04.2026 zu Urteil vom
05.02.2026, IV R 11/24

