Bei der steuerlichen Behandlung von Bewirtungsausgaben wird deutlich, wie stark sich die Wege von Einkommensteuer und Umsatzsteuer trennen können. Was Sie beachten müssen, um die Kosten steuerlich anerkannt zu bekommen.
Während bei geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen lediglich 70 % der angemessenen Ausgaben in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd geltend gemacht werden können, steht dem vollen Vorsteuerabzug aus umsatzsteuerlicher Sicht grundsätzlich nichts im Wege.
Auch beim Thema „separate Aufzeichnungspflicht“ lässt sich ein wesentlicher Unterschied feststellen: Aus einkommensteuerlicher Sicht ist der Betriebsausgabenabzug nur zulässig, wenn die Bewirtungsausgaben einzeln und getrennt von den übrigen Ausgaben aufgezeichnet werden. Das Umsatzsteuerrecht zeigt sich von dieser Auflage unbeeindruckt. Hier ist der Vorsteuerabzug selbst dann noch möglich, wenn die aus ertragsteuerlicher Sicht erforderlichen Aufzeichnungen nicht vorliegen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat nun durch ein Urteil für ein weiteres Trennungsmerkmal gesorgt. Anders als beim Betriebsausgabenabzug ist der Vorsteuerabzug nämlich nach Ansicht des Gerichts auch dann zulässig, wenn die Pflichtangaben auf Bewirtungsbelegen nicht zeitnah und (zunächst) auch nicht vollständig erfasst wurden. Der Entscheidung ging folgender Konflikt voraus: Ein Betriebsprüfer hatte formale Mängel bei Bewirtungsbelegen festgestellt. Der Prüfer beanstandete, dass sowohl die Bewirtungsanlässe als auch die Teilnehmer der Bewirtungen auf den Belegen fehlten. Daraufhin strich der Betriebsprüfer nicht nur den Betriebsausgabenabzug, sondern auch den Vorsteuerabzug.
Gegen den daraufhin erlassenen Umsatzsteuerbescheid legte der Unternehmer Einspruch ein und vervollständigte die Belegangaben. Es kam zum Rechtsstreit vor dem Finanzgericht. Dort rückte die Frage in den Mittelpunkt, ob es hinsichtlich der Formalien einen direkten Zusammenhang zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer gibt. Denn dann wäre nicht nur der Betriebsausgabenabzug hinfällig, sondern – so wie vom Finanzamt angenommen – auch der Vorsteuerabzug.
Einen solchen direkten Zusammenhang verneinte das Gericht. Durch das nachträgliche Aufzeichnen der Bewirtungsanlässe und der Teilnehmer an den Bewirtungen könne die unternehmerische Veranlassung der Aufwendungen dokumentiert werden. Dadurch ist der Weg zum Vorsteuerabzug frei. Mit diesem Ergebnis wollte sich das im Rechtsstreit unterlegene Finanzamt allerdings nicht abfinden. Es wurde daher Revision beim BFH eingelegt. Ein Aktenzeichen liegt allerdings bisher noch nicht vor.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom vom 9.4.2019 – 5 K 5119/18)