Vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Rahmen eines Schenkungsvertrages

  • Besteht ein Nießbrauchsrecht an Flächen, auf denen
    der Nießbraucher Land- und Forstwirtschaft betreibt, so ist für den im
    Rahmen eines Schenkungsvertrages zwischen Nießbraucher und Eigentümer der
    Flächen erklärten Verzicht auf diesen Nießbrauch die Steuerbegünstigung
    nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) nicht zu gewähren.

  • Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den
    Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten, eine Abzinsung für die
    Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet
    – außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 BewG – nicht statt.

Der 3. Senat des
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte im Urteil vom 31. März 2025 (Az.
3 K 28/24 – veröffentlicht in EFG 2025, 1181) zum einen über die Frage zu
entscheiden, ob für den schenkweisen Verzicht auf ein zuvor vorbehaltenes
Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen die
Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) zu gewähren ist, sowie zum
anderen darüber, ob eine im Rahmen einer gemischten Schenkung vereinbarte
aufschiebend bedingte Last auf den Tag der Steuerentstehung (= Abschluss des
Schenkungsvertrages) abzuzinsen ist.

Der Kläger hatte von seinem Vater
(= Schenker) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise zunächst einen
Hof und landwirtschaftliche Flächen erhalten, an denen der Schenker sich ein
lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In der Folgezeit erwarb der Schenker
weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den
Nießbrauchsflächen. Die zusätzlich erworbenen Flächen übertrug der Schenker
nach einigen Jahren im Rahmen einer weiteren (gemischten) Schenkung ebenfalls
auf den Kläger. Zudem sollte der bei der ersten Schenkung vorbehaltene
Nießbrauch zum Teil beendet werden. Der Kläger bewirtschaftete sodann sämtliche
Flächen selbst. Des Weiteren wurde in dem zweiten Übertragungsvorgang im Rahmen
der Gegenleistungen u. a. vereinbart, dass sich der Kläger zur Übertragung
eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes verpflichtete, wenn der
Schenker und dessen Ehefrau verbindlich erklärten, ihren Wohnsitz dorthin
verlegen zu wollen, was in den Folgejahren auch entsprechend umgesetzt wurde.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde für den Erwerb aus dem zweiten
Übertragungsvorgang Schenkungsteuer festgesetzt, wobei das Finanzamt für den
Nießbrauchsverzicht einen Wert X berücksichtigte sowie von dem Gesamtwert der
übertragenen Besitzposten unter anderem als Gegenleistung den Wert des von dem
Kläger auf den Schenker übertragenen Grundstücks abzog. Den Wertansatz für
dieses Grundstück ermittelte das Finanzamt durch Abzinsung des auf den
Übertragungszeitpunkt festgestellten Grundstückswerts auf den Tag des
Abschlusses des zweiten Übertragungsvertrages. Der Kläger begehrte im
Klagverfahren im Hinblick auf den Nießbrauchsverzicht die Steuerbefreiung nach
§§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) und wandte sich gegen die von dem Finanzamt
vorgenommene Abzinsung des Grundstückswertes.

Der 3. Senat des Finanzgerichts
hat der Klage im Hinblick auf die Abzinsung des Grundbesitzwertes stattgegeben
und dabei im Wesentlichen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung verwiesen. Für
einen – der BFH-Rechtsprechung vermeintlich entgegenstehenden – sog.
Nichtanwendungserlass, der eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG
vorsah, hat der 3. Senat keine Rechtsgrundlage gesehen. Hinsichtlich der von
dem Kläger begehrten Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten
Nießbrauchsverzicht hat der 3. Senat des Finanzgerichts die Klage hingegen
abgewiesen. Die vom Kläger vorgenommene »Gesamtbetrachtung« der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe zunächst beim Schenker und nach der Schenkung
beim Kläger greife zu kurz. Vielmehr sei die Frage, ob ein Nießbrauch
respektive der entsprechende Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes sei, für den Betrieb des Schenkers sowie für
den des Klägers gesondert zu beantworten. Zuwendungsgegenstand im
Schenkungsvertrag sei nämlich nicht »der« land- und forstwirtschaftliche
Betrieb gewesen, sondern dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung
seien. Diese hätten sich nach Maßgabe der vorzunehmenden rechtlichen
Beurteilung im konkreten Fall bei Schenker und Kläger unterschiedlich
dargestellt. Dem Kontinuitätserfordernis der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) sei
damit nicht Genüge getan worden.

Das Urteil ist inzwischen
rechtskräftig.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung
vom 06.10.2025 zum Urteil 3 K 28/24 vom 31.03.2025 (rkr)

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