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Besteht ein Nießbrauchsrecht an Flächen, auf denen
der Nießbraucher Land- und Forstwirtschaft betreibt, so ist für den im
Rahmen eines Schenkungsvertrages zwischen Nießbraucher und Eigentümer der
Flächen erklärten Verzicht auf diesen Nießbrauch die Steuerbegünstigung
nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) nicht zu gewähren. -  
Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den
Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten, eine Abzinsung für die
Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet
– außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 BewG – nicht statt. 
Der 3. Senat des
 Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte im Urteil vom 31. März 2025 (Az.
 3 K 28/24 – veröffentlicht in EFG 2025, 1181) zum einen über die Frage zu
 entscheiden, ob für den schenkweisen Verzicht auf ein zuvor vorbehaltenes
 Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen die
 Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) zu gewähren ist, sowie zum
 anderen darüber, ob eine im Rahmen einer gemischten Schenkung vereinbarte
 aufschiebend bedingte Last auf den Tag der Steuerentstehung (= Abschluss des
 Schenkungsvertrages) abzuzinsen ist.
Der Kläger hatte von seinem Vater
 (= Schenker) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise zunächst einen
 Hof und landwirtschaftliche Flächen erhalten, an denen der Schenker sich ein
 lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In der Folgezeit erwarb der Schenker
 weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den
 Nießbrauchsflächen. Die zusätzlich erworbenen Flächen übertrug der Schenker
 nach einigen Jahren im Rahmen einer weiteren (gemischten) Schenkung ebenfalls
 auf den Kläger. Zudem sollte der bei der ersten Schenkung vorbehaltene
 Nießbrauch zum Teil beendet werden. Der Kläger bewirtschaftete sodann sämtliche
 Flächen selbst. Des Weiteren wurde in dem zweiten Übertragungsvorgang im Rahmen
 der Gegenleistungen u. a. vereinbart, dass sich der Kläger zur Übertragung
 eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes verpflichtete, wenn der
 Schenker und dessen Ehefrau verbindlich erklärten, ihren Wohnsitz dorthin
 verlegen zu wollen, was in den Folgejahren auch entsprechend umgesetzt wurde.
 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde für den Erwerb aus dem zweiten
 Übertragungsvorgang Schenkungsteuer festgesetzt, wobei das Finanzamt für den
 Nießbrauchsverzicht einen Wert X berücksichtigte sowie von dem Gesamtwert der
 übertragenen Besitzposten unter anderem als Gegenleistung den Wert des von dem
 Kläger auf den Schenker übertragenen Grundstücks abzog. Den Wertansatz für
 dieses Grundstück ermittelte das Finanzamt durch Abzinsung des auf den
 Übertragungszeitpunkt festgestellten Grundstückswerts auf den Tag des
 Abschlusses des zweiten Übertragungsvertrages. Der Kläger begehrte im
 Klagverfahren im Hinblick auf den Nießbrauchsverzicht die Steuerbefreiung nach
 §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) und wandte sich gegen die von dem Finanzamt
 vorgenommene Abzinsung des Grundstückswertes.
Der 3. Senat des Finanzgerichts
 hat der Klage im Hinblick auf die Abzinsung des Grundbesitzwertes stattgegeben
 und dabei im Wesentlichen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung verwiesen. Für
 einen – der BFH-Rechtsprechung vermeintlich entgegenstehenden – sog.
 Nichtanwendungserlass, der eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG
 vorsah, hat der 3. Senat keine Rechtsgrundlage gesehen. Hinsichtlich der von
 dem Kläger begehrten Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten
 Nießbrauchsverzicht hat der 3. Senat des Finanzgerichts die Klage hingegen
 abgewiesen. Die vom Kläger vorgenommene »Gesamtbetrachtung« der land- und
 forstwirtschaftlichen Betriebe zunächst beim Schenker und nach der Schenkung
 beim Kläger greife zu kurz. Vielmehr sei die Frage, ob ein Nießbrauch
 respektive der entsprechende Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und
 forstwirtschaftlichen Betriebes sei, für den Betrieb des Schenkers sowie für
 den des Klägers gesondert zu beantworten. Zuwendungsgegenstand im
 Schenkungsvertrag sei nämlich nicht »der« land- und forstwirtschaftliche
 Betrieb gewesen, sondern dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung
 seien. Diese hätten sich nach Maßgabe der vorzunehmenden rechtlichen
 Beurteilung im konkreten Fall bei Schenker und Kläger unterschiedlich
 dargestellt. Dem Kontinuitätserfordernis der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) sei
 damit nicht Genüge getan worden.
Das Urteil ist inzwischen
 rechtskräftig.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung
 vom 06.10.2025 zum Urteil 3 K 28/24 vom 31.03.2025 (rkr)

