Wichtige Etappe: Grundsteuer-Musterverfahren aus Berlin jetzt mit Aktenzeichen

Bei ihrer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen das
Bundesmodell der reformierten Grundsteuer haben der Bund der Steuerzahler
Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland beim
Bundesverfassungsgericht eine wichtige Etappe erreicht: Der Fall aus Berlin,
der sich gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der neuen
Grundsteuer wendet, hat nun das Aktenzeichen 1 BvR 472/26 erhalten.

Dies hat für betroffene Eigentümer einen ganz konkreten
Vorteil: Ist der Einspruch noch nicht abgelehnt, kann jetzt unter Verweis auf
den beim Verfassungsgericht Fall anhängigen Fall das Ruhen des eigenen
Verfahrens geltend gemacht werden. In Karlsruhe soll abschließend geklärt
werden, ob das Bundesmodell den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt. Aus
Sicht der Verbände führt dieses Bundesmodell zu systematischen Ungenauigkeiten
und ungerechten Belastungsverschiebungen, weil vor allem die Bewertung zentral
auf Bodenrichtwerten sowie auf pauschalierten, teils fiktiven Mietwerten
basiert.

Der Berliner Fall

Das Verfahren hat eine grundsätzliche Bedeutung für die
Bewertung von Immobilien nach dem Bundesmodell. Im Fall geht es um die
Bewertung einer Eigentumswohnung als Grundlage für die Grundsteuer. So wurde
die betreffende Wohnung mit stark pauschalisierten und intransparenten Werten
ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Marktverhältnisse vor Ort oder
wertbeeinflussender Besonderheiten des einzelnen Grundstücks bewertet.

Im Einzelnen: Im Klageverfahren handelt es sich um eine
vermietete Eigentumswohnung nahe einer Bahntrasse. Die Wohnung wurde mit einer
Kaltmiete von 5,07 Euro pro Quadratmeter vermietet (zum Stichtag der Bewertung
am 1. Januar 2022). Der Grundsteuerbescheid setzt nun eine angepasste
monatliche Nettokaltmiete von 9,32 Euro pro Quadratmeter als pauschalierte
Miete nach dem neuen Bewertungssystem an. Dieser Wert ist über 80 Prozent höher
als die erzielte Miete – er ist nicht realisierbar und realitätsfern. Dies vor
dem Hintergrund, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt,
dass der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nur bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Und das auch nur, wenn die Miete
zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung seit 15 Monaten unverändert war. Der
Berliner Mietspiegel enthält in seiner Fassung 2021 als Mittelwert der
ortsüblichen Miete lediglich einen Wert von 6,47 Euro pro Quadratmeter. Über
diesen Wert hinaus kann der betroffene Eigentümer nicht gehen. Sollte er dies
dennoch versuchen, hätte der Mieter die Möglichkeit, sich gerichtlich dagegen
zur Wehr zu setzen.

Mit der Verfassungsbeschwerde wollen der Bund der
Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland nach eigener Aussage
Rechtssicherheit schaffen und eine Grundsteuer erreichen, die einfach,
nachvollziehbar und gleichheitsgerecht ist.

Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 5.3.2026

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