Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen
Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch
Betreuungspflichten, welche die Arbeitskraft oder die finanziellen Mittel des
Steuerpflichtigen beanspruchen, verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit
auch desjenigen Elternteils Rechnung, in dessen Wohnung die minderjährigen
Kinder nicht gemeldet sind.
In einer solchen Situation befindet sich ein
Steuerpflichtiger nicht, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich
Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den
Betreuungsbedarf des Kindes durch eigene Betreuungsleistungen oder dadurch zu
decken, dass er die Betreuung durch Inanspruchnahme Dritter organisiert; er
darf deshalb der Übertragung des Freibetrags auf den anderen Elternteil nicht
widersprechen.
Eine Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter kommt
jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Betreuung ohne Zutun des
widersprechenden Elternteils erfolgt, selbst wenn sich das Kind dabei in
räumlicher Nähe dieses Elternteils aufhält oder die Betreuung durch dessen
Eltern durchgeführt wird.
BFH, Urteil vom 18.6.2026, III R 2/24

