Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat einem
Grundstückseigentümer im Streit um die neue Grundsteuer recht gegeben. Die
Richter entschieden, dass ein Bodenrichtwert für Wohnbauflächen für ein mit
einem Restaurant bebautes Grundstück nicht ohne Weiteres angesetzt werden darf,
um den Grundsteuerwert zu ermitteln.
Das Grundstück liegt zwar in einer Bodenrichtwertzone für
Wohnbebauung, wird aber als Sondernutzungsfläche für ein Ladenzentrum genutzt.
Zudem dient ein Teil der Fläche als Parkplatz und Verkehrsfläche. Nach
Auffassung des Gerichts sind solche Flächen von der Anwendung des zonalen
Wohnbau-Bodenrichtwerts ausgeschlossen.
Stattdessen leitete das FG den Bodenwert aus vergleichbaren
Sondernutzungsflächen ab und senkte dadurch den festgestellten Grundsteuerwert
von rund 511.300 Euro auf 348.800 Euro.
Das Urteil könnte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für
die Grundsteuerbewertung haben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtsfrage ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2026, 11 K 21/24
Gr, nicht rechtskräftig

