Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst –ggf. unter Nutzung eines eigenen Kopiergerätes– zu kopieren, herleiten. Das entschied der BFH.
Dies gilt nicht, wenn der Beteiligte substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass ihm hierdurch erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht wird.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass ein Beteiligter den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Gerätes scannen will.
BFH, Beschluss vom 09.08.2021, Az. VIII B 70/21