Der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu
der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von
Verteidigungskosten nach der Neufassung des § 12 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das Honorar
eines Strafverteidigers als Werbungkosten geltend gemacht. Jener hatte ihn in
einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen
Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden
war. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. des
Strafgesetzbuches (StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Die
Steuerhinterziehungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen
des Landgerichts gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe
inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen begangen, in denen
unberechtigterweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber
Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuerverkürzungen
in Höhe von rund 2,8 Mio. Euro zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten
bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war.
Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog.
Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 Euro entfallen
waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des
strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht.
Der 13. Senat gab der Klage statt. So seien die
Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst, weil der Kläger die
Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen
zugunsten seines Arbeitgebers begangen habe. Dieser Veranlassungszusammenhang
werde nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich
durch diese persönlich bereichert habe. Denn die Kick-Back-Zahlungen seien
nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs gewesen und hätten daher nicht zu (dann
gemischt veranlassten) Strafverteidigungskosten geführt.
Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 4 EStG
dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm künftig auch die Kosten
der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug habe ausnehmen wollen. Allerdings
sei ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm
genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Denn eine Auslegung der Norm
dahingehend, dass sämtliche mit einem Strafverfahren zusammenhängende
Aufwendungen vom Abzugsverbot erfasst seien, ließe sich mit dem Wortlaut des §
52 Abs. 20 EStG nicht vereinbaren und führte dazu, dass die
Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot
erfasst wären. Ein solches Ergebnis verstieße aber gegen das objektive
Nettoprinzip und sei nach Überzeugung des Senats durch den Gesetzgeber – trotz
Vorliegens eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs – nicht intendiert.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist
beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.
FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.8.2026 zu Urteil vom
14.7.2026, 13 K 108/25

