Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

Im Zusammenhang mit der Einlösung
sog. Gold-Warrants hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine
sonstige Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht
hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können.
Trifft er eine solche Wahl, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im
Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.

Der Kläger erwarb im Streitjahr
2015 mehrere »BEAR EUR Convertible Certificates on Gold«. Diese Zertifikate
gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht,
entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die
Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von
Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Der Kläger wählte bei
Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit
wählte er die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr. Das
Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn. Der dagegen
erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt. Der Kläger habe
zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt. Nach §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG sei allerdings ein Gewinn
aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern.

Der BFH hat die Auffassung des FG
bestätigt, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der
Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die
BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG. Werde eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer
Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, falle auch dieser Vorgang unter
den Begriff der Einlösung. Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der
BEAR-Zertifikate finde, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handele,
aber § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Klägers für den
Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen sei, so dass sich aufgrund
der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein
Einlösungsgewinn von 0 € ergebe.

Bei der Gutschrift von Gold auf
dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handele es sich
ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20
Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Begriff der Einlösung schließe auch die Einräumung
eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die
Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht werde. Danach sei ein
Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem
Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der
Warrants zu erfassen.

In gleicher Weise hat der BFH auch
mit Urteil vom 03.06.2025 im Verfahren VIII R 23/24 und mit Urteil vom
01.07.2025 im Verfahren VIII R 33/23 entschieden.

BFH, Pressemitteilung vom
2.10.2025 zu Urteil vom 3.6.2025, VIII R 5/24

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