Da Betriebsvorrichtungen
bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung
die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2
des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die
Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude
verbunden ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn
die Mitvermietung der fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude
verbundenen Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft
anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil
einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und
-nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht
überschreitet. Ob dies der Fall ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des
jeweiligen Einzelfalls ab.
Dabei kann dem Umstand, dass
zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise Grundstück
eine feste bauliche Verbindung besteht –je nach den konkreten tatsächlichen
Gegebenheiten– Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen
Nebengeschäfts zukommen. Auch die objektiv-funktionale Beschaffenheit des
Gebäudes kann von (wesentlicher) Bedeutung sein.
Eine Betriebsverpachtung ist nicht
kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden
Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um
eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Wird –über eine entsprechende
Grundstücksüberlassung hinaus– eine Nebentätigkeit ausgeübt, die als zwingend
notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen
Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, liegt ebenfalls keine
begünstigungsschädliche Betriebsverpachtung vor.
Die Kürzung des positiven
Gewerbeertrags um den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 GewStG erfolgt erst nach der Berücksichtigung etwaiger Verluste. Ein
Verlustabzug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag
liegt.
BFH-Urteil vom 25. September 2025,
IV R 31/23

