Zur Unzulässigkeit einer durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 per Fax erhobenen Klage

Mit der derzeit in vielen Verfahren streitigen Frage einer Klageerhebung per Fax durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 beschäftigte sich der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf und entschied: Eine durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 per Fax erhobene Klage ist auch dann unzulässig, wenn der Registrierungsbrief für das beSt dem Steuerberater im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zugegangen war.

Die Kläger wurden bei ihrer Klageerhebung durch einen Steuerberater vertreten. Dieser reichte die Klage im Januar 2023 per Fax bei Gericht ein. Den zur Registrierung erforderlichen Brief mit dem Registrierungscode für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) hatte der Steuerberater zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten. Die Steuerberaterkammer hatte dazu vorab ihren Mitgliedern mitgeteilt, dass die Briefe voraussichtlich in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 in fünf Tranchen und alphabetischer Reihenfolge (der Namen) versandt würden. Zudem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich bereits im Vorfeld der Versendung der Registrierungsbriefe für die Priorisierung, die sog. Fast Lane, anzumelden.

Die Kläger argumentierten, dass ihre Klage zulässigerweise per Fax erhoben worden sei, da ihr Steuerberater ohne den Registrierungsbrief das beSt aus technischen Gründen nicht habe nutzen können. Am 14.06.2023 wies das Gericht die Kläger auf den Beschluss des BFH vom 28.04.2023 (Az. XI B 101/22) zur Nutzungspflicht des beSt und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Die Klageschrift ging danach erneut – dieses Mal über das beSt – am 26.06.2023 bei Gericht ein. Mit Schriftsatz vom 14.08.2023 trug der Steuerberater u. a. vor, erst am letzten Tag der Klagefrist mit der Klageerhebung beauftragt worden zu sein. Aufgrund der kurzen Zeit sei es ihm dann nicht möglich gewesen, sich im Detail mit dem Fast-Lane-Verfahren zu beschäftigen.

Der 14. Senat hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie per Fax erhoben wurde. Dies entspreche nicht der in § 52d FGO vorgeschriebenen Form. Danach müssen Steuerberater ab dem 01.01.2023 u. a. Klageschriften als elektronisches Dokument übermitteln. Diese aktive Nutzungspflicht für das beSt bestehe für alle Steuerberater ab dem Jahr 2023. Das gelte bei Auslegung der Norm unabhängig davon, wann die Registrierungsbriefe den jeweiligen Steuerberatern zugegangen seien. Aufgrund der Möglichkeit des Fast-Lane-Verfahrens werde eine Klageerhebung nicht unmöglich oder unzumutbar.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat abgelehnt. Zwar treffe die Kläger bzw. deren Steuerberater aufgrund der besonderen Umstände des Falles (u. a. kurzfristige Bevollmächtigung) kein Verschulden daran, die Klageschrift im Januar nicht als elektronisches Dokument übermittelt zu haben. Allerdings hätten die Kläger die Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses dargelegt. Die Antragsfrist habe spätestens am Tag nach dem Hinweis des Gerichts vom 14.06.2023 begonnen. Erst mit Schriftsatz vom 14.08.2023 und damit außerhalb der Frist seien die Wiedereinsetzungsgründe dargelegt worden. Denn erst in diesem Schriftsatz habe der Steuerberater erstmalig vorgetragen, warum er das Fast-Lane-Verfahren aufgrund der besonderen Umstände ausnahmsweise nicht habe nutzen können. Dass dieser Umstand entscheidend für eine Wiedereinsetzung sein würde, habe sich aber unmissverständlich aus dem BFH-Beschluss vom 28.04.2023, auf den das Gericht hingewiesen habe, ergeben.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.10.2023 zum Urteil 14 K 125/23 E vom 17.08.2023

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