§ 35 Absatz 2 Satz 2 EStG: Gilt auch für die phG einer KGaA

Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes – EStG) ist bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrages, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter (phG) entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Absatz 2 Satz 1 EStG). Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar und führt weiter aus, dass der dazu in § 35 Absatz 2 Satz 2 EStG für den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag angeführte Aufteilungsmaßstab des „allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels“ – auch wenn er nach dem Gesetzeswortlaut nur auf „Mitunternehmer“ bezogen wird – auch für die phG einer KGaA gilt.

Bei einer rechtsformspezifischen Auslegung dieses Begriffs sei der bei der körperschaftsteuerrechtlichen Ermittlung des Einkommens der KGaA abziehbare „Teil des Gewinns“, der an phG „als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird“ (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und der zu den gewerblichen Einkünften der phG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 EStG) führt, Gegenstand dieses Aufteilungsmaßstabes.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2024, I R 54/20

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