Berufsschule
R 9.4 LStR
Aufwendungen, die Auszubildenden durch die Fahrten zur Berufsschule entstehen, kann der Arbeitgeber als Reisekosten steuerfrei erstatten. Fahrtkosten mit dem eigenen oder überlassenen Pkw können mit 0,30 EUR/je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Berufsschule nicht im räumlichen Zusammenahng mit der Arbeitsstätte gelegen ist (BFH, 02.03.2011 – III B 106/10).
Für Verpflegungsmehraufwendungen gilt die Dreimonatsfrist (§ 9 Abs. 4a EStG).
Anstelle einer Arbeitgebererstattung ist auch ein Werbungskostenabzug möglich.
Der wöchentlich ein- oder zweimalige Berufsschulbesuch kann jeweils als eigene (neue) Auswärtstätigkeit gewertet werden. Die 3-Monats-Frist für Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 Abs. 4 LStR) ist hier nicht anzuwenden.
Wird die Berufsschule in der Woche mindestens an 3 Tagen besucht, ist dies eine durchgehende Auswärtstätigkeit(R 9.6 Abs. 4 LStR).
Praxistipp:
Der Auszubildende kann auch die Kosten zur Teilnahme an privaten Lernarbeitsgemeinschaften als Werbungskosten geltend machen. Jedoch muss er damit rechnen, dass das Finanzamt diese Kosten näher hinterfragt. Vielfach überwiegen hierbei auch private Interessen. Das Finanzamt ist auch berechtigt, die Teilnehmer einer Lernarbeitsgemeinschaft als Zeugen zu vernehmen (FG Düsseldorf, 04.06.2002 – 3 K 2300/99 E, EFG 2002, 1221).