Mandantenbrief August 2026

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Steuertermine

10.08.  Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 13.08. für den Eingang der Zahlung.

17.08.  Gewerbesteuer,
Grundsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 20.08. für den Eingang der Zahlung.

Alle Angaben
ohne Gewähr

Vorschau auf die Steuertermine September
2026:

10.09.  Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 14.09. für den Eingang der Zahlung.

Alle Angaben
ohne Gewähr

Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge August 2026

Die Beiträge sind in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für August ergibt sich demnach als
Fälligkeitstermin der 27.08.2026.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Vorsicht bei Steuerstundungsmodellen mit Investitionsabzugsbetrag

Steuerstundungsmodelle sind für
Anleger riskant, weil Verluste steuerlich nicht sofort mit anderen Einkünften
verrechnet werden dürfen. Sie wirken dann nur später gegen Gewinne aus genau
derselben Beteiligung. Das betrifft vor allem Fondsmodelle, bei denen Anleger
in der Anfangsphase bewusst hohe steuerliche Verluste erwarten. Der
Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch Verluste aus einem
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) dabei mitzählen
können. Ausgangspunkt für diesen Beitrag ist das Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 2.10.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 14/23.

Im Streitfall ging es um eine GmbH
& Co. KG, die Windkraftanlagen betreiben sollte. Sie wurde Ende 2012
gegründet. Zunächst war nur eine andere Gesellschaft als Kommanditistin
beteiligt. Im Jahr 2013 sollten weitere Anleger über einen Prospekt beitreten.
Die Mindestbeteiligung lag bei 50.000 Euro. Der Prospekt enthielt eine
Wirtschaftlichkeitsrechnung bis 2038. Für die Anfangsphase waren Verluste
ausgewiesen, darunter ein steuerliches Ergebnis von minus 20,7 Prozent des
Eigenkapitals für das Jahr 2013.

Das Finanzamt sah darin ein
Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG. Es stellte deshalb für die erste
Kommanditistin einen nur verrechenbaren Verlust fest. Die Gesellschaft und die
Kommanditistin hielten das für falsch. Sie meinten, es habe bei Gründung noch
kein festes vorgefertigtes Konzept gegeben. Außerdem habe die erste
Kommanditistin das Konzept selbst mitentwickelt. Sie war daher nach ihrer
Ansicht nicht wie ein passiver Anleger zu behandeln. Schließlich sollten
Verluste aus dem Investitionsabzugsbetrag nicht in die Prüfung einbezogen
werden.

Das Finanzgericht Nürnberg wies die
Klage mit Urteil vom 15.3.2023 unter dem Aktenzeichen 3 K 72/23 ab. Es bejahte
ein Steuerstundungsmodell. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch
auf und verwies den Fall zurück. Die obersten Finanzrichter bestätigten zwar,
dass dem Grunde nach ein Steuerstundungsmodell vorliegen kann. Dafür muss ein
vorgefertigtes Konzept bestehen. Dieses Konzept muss den Geschäftsgegenstand
und die gesellschaftsrechtliche Konstruktion schon vor der eigentlichen
Investitionsentscheidung festlegen. Typisch ist, dass Anleger nur Kapital geben
und keinen echten Einfluss auf Geschäftsidee oder Vertragsgestaltung nehmen.

Wichtig für Steuerpflichtige ist
aber auch der zweite Punkt der Entscheidung. Auch ein Investitionsabzugsbetrag
nach § 7g EStG kann negative Einkünfte auslösen, die für § 15b EStG relevant
sind. Es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, auf welcher Vorschrift die
Verluste beruhen. Deshalb zählen solche Verluste auch bei der sogenannten
10-Prozent-Grenze des § 15b Abs. 3 EStG mit. Wird diese Grenze überschritten,
greift die Verlustverrechnungsbeschränkung. Die Verluste können dann nicht mit
anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie mindern nur spätere Gewinne aus
derselben Beteiligung.

Trotzdem bekam die Klägerseite
teilweise Recht. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend aufgeklärt, welche
Rolle die erste Kommanditistin wirklich hatte. Bei einem
Gründungsgesellschafter entscheidet nicht allein die formale
Gründungsteilnahme. Maßgeblich ist, ob er wie ein passiver Investor auftritt
oder ob er das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt. Hat er die
Geschäftsidee, die Vertragsgestaltung oder wesentliche Zusatzleistungen
tatsächlich geprägt, fehlt die typische Passivität eines Anlegers. Dann greift
§ 15b EStG für ihn nicht. Hat er dagegen keinen nennenswerten Einfluss, kann
auch ein Gründungsgesellschafter unter die Verlustbeschränkung fallen.

Das Finanzgericht muss nun im
zweiten Rechtsgang klären, ob die erste Kommanditistin das Konzept wesentlich
mitgestaltet hat. Nur dann darf ihr Verlust nicht nach § 15b EStG beschränkt
werden. Für Fondsanleger zeigt die Entscheidung: Steuerliche Anfangsverluste
bleiben besonders anfällig für § 15b EStG. Das gilt auch dann, wenn die
Verluste aus gesetzlich vorgesehenen Förderinstrumenten wie dem
Investitionsabzugsbetrag entstehen.

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2. Für alle Steuerpflichtigen: Fällt ein Wohnmobil unter das private Veräußerungsgeschäft?

Wer ein privates Wirtschaftsgut
nach kurzer Zeit wieder verkauft, denkt oft zuerst an Autos, Schmuck, Uhren
oder andere wertvolle Dinge. Steuerlich kann daraus ein privates
Veräußerungsgeschäft entstehen, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als
ein Jahr liegt. Wird das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen genutzt,
kann sich diese Frist sogar auf zehn Jahre verlängern. Gleichzeitig nimmt das
Einkommensteuergesetz (EStG) aber Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus.
Genau hier liegt die praktische Streitfrage: Gilt diese Ausnahme auch für ein
sehr teures Wohnmobil, das nicht nur privat genutzt, sondern zeitweise
vermietet wird? Dazu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.1.2026 unter dem
Aktenzeichen IX R 4/25 entschieden.

Im Streitfall ging es um ein
Ehepaar, das im Jahr 2020 ein neues Wohnmobil für netto 323.046 Euro kaufte.
Das Fahrzeug war also kein gewöhnlicher Gebrauchsgegenstand im unteren
Preisbereich, sondern ein sehr hochwertiges Wohnmobil. Die Eheleute vermieteten
es tageweise an eine GmbH. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin
dieser GmbH war die Ehefrau. Im März 2021 verkauften die Eheleute das Wohnmobil
wieder. Der Verkaufspreis betrug netto 315.126 Euro. Der Verkauf erfolgte damit
deutlich weniger als ein Jahr nach dem Kauf. Außerdem war das Wohnmobil durch
die Vermietung zumindest zeitweise zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt
worden.

Das Finanzamt behandelte die
Einnahmen aus der Vermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG.
Die erklärten Werbungskostenüberschüsse wurden wegen des besonderen
Verlustausgleichsverbots nicht berücksichtigt. Zusätzlich sah das Finanzamt im
Verkauf des Wohnmobils ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nummer 2
EStG und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG. Es rechnete die bisher
steuerlich nicht wirksam gewordene Absetzung für Abnutzung hinzu und ermittelte
dadurch einen steuerpflichtigen Gewinn von 14.514 Euro. Die Eheleute wehrten
sich dagegen. Sie waren der Auffassung, dass das Wohnmobil ein Gegenstand des
täglichen Gebrauchs ist. Dann greift die Ausnahme in § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Satz 2 EStG. Der Gewinn aus dem Verkauf bleibt in diesem Fall nicht
steuerbar.

Das Sächsische Finanzgericht gab
den Eheleuten mit Urteil vom 20.12.2024 unter dem Aktenzeichen 5 K 960/24
Recht. Das Gericht sah das Wohnmobil trotz des hohen Kaufpreises als Gegenstand
des täglichen Gebrauchs an. Das Finanzamt legte Revision ein. Es meinte, ein
solches Wohnmobil gehört nicht üblicherweise zu einem Haushalt. Es handle sich
um ein Luxusgut. Gerade solche hochpreisigen Gegenstände wollte der Gesetzgeber
nach Ansicht des Finanzamts nicht von der Besteuerung privater
Veräußerungsgeschäfte ausnehmen. Außerdem sprach aus Sicht der Finanzverwaltung
gegen die Einordnung als Alltagsgegenstand, dass das Wohnmobil als mobiles Büro
und Hotelersatz genutzt und tageweise an die GmbH vermietet wurde. Das
Finanzamt verwies dabei auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.5.2022
unter dem Aktenzeichen IX R 22/21 zu einem Mobilheim.

Die obersten Finanzrichter wiesen
die Revision zurück. Der Verkauf erfüllte zwar zunächst die Voraussetzungen
eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Ein Wohnmobil ist ein Wirtschaftsgut des
Privatvermögens. Es wurde im Juni 2020 angeschafft und im März 2021 wieder
verkauft. Wegen der Vermietung als Einnahmequelle war zudem die verlängerte
Frist von zehn Jahren zu beachten. Damit war der Verkauf dem Grunde nach von §
23 EStG erfasst. Entscheidend war aber der zweite Schritt. Der
Veräußerungsgewinn fiel nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unter die gesetzliche
Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs.

Das Gericht knüpfte an frühere
Rechtsprechung an. Bereits früher hatte der Bundesfinanzhof klargestellt, dass
ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht wirklich jeden Tag benutzt werden
muss. Es genügt, dass es sich objektiv um einen Gebrauchsgegenstand handelt,
der vorrangig zur Nutzung angeschafft wird und typischerweise einem Wertverzehr
unterliegt oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist. Die Vorschrift soll
gerade solche Fälle ausnehmen, in denen der Verkäufer in der Regel nur
versucht, einen Teil der eigenen Anschaffungskosten beim Weiterverkauf
zurückzuerhalten.

Für das Wohnmobil sprach nach
Auffassung des Gerichts, dass es tatsächlich genutzt und nicht als
Kapitalanlage gekauft wurde. Es unterlag als Fahrzeug dem Verschleiß. Dieser
Wertverzehr zeigte sich auch konkret daran, dass der spätere Verkaufspreis rund
8.000 Euro unter den Anschaffungskosten lag. Dass die Marktlage während der
Corona-Pandemie bei Wohnmobilen besonders war und einzelne Fahrzeuge wertstabil
oder sogar teurer werden konnten, änderte daran nichts. Im Streitfall genügte
der tatsächliche Vergleich zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis. Das Finanzamt
musste deshalb auch keine gemeinen Werte nach dem Bewertungsgesetz (BewG)
feststellen. Für § 23 EStG kommt es auf Anschaffungskosten und
Veräußerungspreis an.

Wichtig ist auch die Aussage zum
hohen Preis. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich allein kein geeignetes
Kriterium. Auch ein sehr teures Wirtschaftsgut kann ein Gegenstand des
täglichen Gebrauchs sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die private Vermögensmehrung
oder Kapitalanlage bei objektiver Betrachtung nicht im Vordergrund steht. Der
Begriff des täglichen Gebrauchs verlangt auch nicht, dass der Gegenstand in
jedem Haushalt üblich ist. Der Verbreitungsgrad ist steuerlich nicht
entscheidend. Ein Luxuscharakter schließt die Ausnahme daher nicht automatisch
aus.

Auch die Vermietung führte zu
keinem anderen Ergebnis. Zwar betrifft die Ausnahme häufig rein privat genutzte
Gegenstände. Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt sie aber nicht auf solche
Fälle. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG verlängert bei Nutzung als
Einkunftsquelle nur die Haltefrist. Daraus folgt nicht, dass die Ausnahme für
Gegenstände des täglichen Gebrauchs entfällt. Beide Regelungen haben
unterschiedliche Funktionen. Der Vergleich mit einem Mobilheim half dem
Finanzamt ebenfalls nicht. Ein Mobilheim wird steuerlich anders behandelt, weil
es als Gebäude eingeordnet werden kann. Die Ausnahme für Gegenstände des
täglichen Gebrauchs zielt dagegen auf bewegliche Wirtschaftsgüter wie das
Wohnmobil.

Für Steuerpflichtige ist das Urteil
erfreulich. Der Verkauf eines auch hochpreisigen Wohnmobils kann trotz kurzer
Haltedauer steuerfrei bleiben, wenn das Fahrzeug vorrangig als
Gebrauchsgegenstand angeschafft wurde und einem Wertverzehr unterliegt. Der bloße
Preis, eine hochwertige Ausstattung oder eine gelegentliche Vermietung reichen
nicht aus, um die Ausnahme zu versagen. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung
des Einzelfalls. Wer ein Fahrzeug dagegen erkennbar als Spekulationsobjekt oder
zur Vermögensanlage kauft, kann sich auf diese Entscheidung nicht ohne Weiteres
berufen.

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3. Für alle Steuerpflichtigen: Abfindung für Pflichtteilsverzicht nicht steuerbar

Wer zu Lebzeiten auf künftige
Pflichtteilsrechte verzichtet und dafür Geld erhält, bekommt oft keinen
laufenden Ertrag, sondern einen Ausgleich für eine erbrechtliche Position.
Steuerlich wichtig ist dabei die Frage, ob solche Zahlungen der Einkommensteuer
unterliegen, wenn sie nicht auf einmal, sondern in Raten gezahlt werden. Der
Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 unter dem Aktenzeichen VIII R 6/23
entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht und
Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht einkommensteuerbar sind. Das gilt auch bei
ratenweiser Zahlung.

Im Streitfall hatten Eltern im
Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Unternehmensanteile und ein
Betriebsgrundstück im Wesentlichen auf ihren Sohn übertragen. Die Tochter hatte
bereits früher hinsichtlich bestimmter übertragener Vermögenswerte auf Pflichtteilsrechte
und Pflichtteilsergänzungsrechte verzichtet. Für diesen Verzicht sollte sie ein
Gleichstellungsgeld erhalten. Im Übergabevertrag verpflichtete sich der Bruder
zur Zahlung dieses Gleichstellungsgeldes. Die Zahlung war in zwei Raten fällig.
Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Sohn an die Tochter ab. Die Tochter
verzichtete im Gegenzug für sich und ihre Abkömmlinge gegenüber den Eltern auf
Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsergänzungsrechte bezüglich der übertragenen
Gegenstände.

Die zweite Rate floss im Jahr 2015
zu. Die Tochter erklärte daraus keine Einkünfte. Das Finanzamt änderte den
Einkommensteuerbescheid später nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
(AO). Es meinte, die Rate müsse nach § 12 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes
(BewG) in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufgeteilt werden. Den
rechnerischen Zinsanteil behandelte es als Kapitalertrag nach § 20 Absatz 1
Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger hielten dem entgegen,
dass der gesamte Betrag eine nicht einkommensteuerbare Abfindung für den
Pflichtteilsverzicht ist.

Das Hessische Finanzgericht
entschied mit Urteil vom 20.12.2022 unter dem Aktenzeichen 5 K 1615/20 zunächst
teilweise gegen die Kläger. Es sah in dem rechnerischen Zinsanteil steuerbare
Kapitalerträge. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und gab den
Klägern recht. Die Abfindung ist insgesamt nicht einkommensteuerbar. Es
entsteht kein steuerpflichtiger Zinsanteil.

Die obersten Finanzrichter knüpfen
an ihre bisherige Rechtsprechung an. Bereits im Urteil des Bundesfinanzhofs vom
9.2.2010 unter dem Aktenzeichen VIII R 43/06 wurde klargestellt, dass
wiederkehrende Zahlungen für einen vor dem Erbfall erklärten Pflichtteilsverzicht
weder ganz noch teilweise einkommensteuerpflichtig sind. Der Verzichtende
überlässt kein Kapital. Er verkauft auch keine steuerbare Leistung. Er gibt
lediglich eine künftige Erwerbschance auf. Deshalb fehlt es an erzieltem
Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 1 EStG.

Entscheidend war außerdem die
Trennung der Vertragsbeziehungen. Zwischen Eltern und Sohn betraf die Zahlung
das übertragene Vermögen. Zwischen Eltern und Tochter ging es dagegen allein um
die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht. Dass der Sohn unmittelbar an die
Tochter zahlte und die Eltern ihre Forderung abtraten, änderte daran nichts.
Wirtschaftlich ist es gleich, ob der Sohn erst an die Eltern zahlt und diese
den Betrag an die Tochter weitergeben oder ob der Zahlungsweg abgekürzt wird.

Eine Besteuerung nach § 22 Nummer 3
EStG lehnte das Gericht ebenfalls ab. Diese Vorschrift setzt eine steuerbare
sonstige Leistung und eine Erwerbstätigkeit voraus. Beides fehlt bei einem
lebzeitigen Pflichtteilsverzicht. Anders kann es nur liegen, wenn aus der
Abfindung ausdrücklich ein verzinsliches Darlehen gemacht wird. So hatte der
Bundesfinanzhof im Urteil vom 6.8.2019 unter dem Aktenzeichen VIII R 22/17
entschieden. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

Die Zahlung kann allerdings
schenkungsteuerlich relevant sein. § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erfasst Abfindungen für einen Erbverzicht
und auch für einen Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Das ändert aber nichts daran, dass die Einkommensteuer
ausscheidet. Für Betroffene bedeutet das Urteil: Eine echte Abfindung für einen
lebzeitigen Pflichtteilsverzicht bleibt auch bei Ratenzahlung außerhalb der
Einkommensteuer.

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4. Für Eltern: Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung

Kindergeld für volljährige Kinder
endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Bei Kindern mit Behinderung
kann der Anspruch weiter bestehen, wenn das Kind wegen der Behinderung nicht in
der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gerade hier kommt es
oft auf eine genaue Rechnung an. Den eigenen Einnahmen und Bezügen steht der
gesamte Lebensbedarf gegenüber. Dieser besteht nicht nur aus dem allgemeinen
Grundbedarf. Hinzu kommt der behinderungsbedingte Mehrbedarf. Der
Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass dazu auch Mehrkosten für eine
rollstuhlgerechte Wohnung gehören können.

Im Streitfall ging es um eine
Mutter, die Kindergeld für ihren volljährigen Sohn verlangte. Der Sohn wurde
1968 geboren. Sein Grad der Behinderung betrug 100. Außerdem waren unter
anderem die Merkzeichen G, aG, RF und B festgestellt. Er lebte in einer eigenen
Wohnung und erhielt Arbeitslosengeld II sowie Pflegegeld. Die Warmmiete betrug
monatlich 793,64 Euro und wurde vollständig vom Jobcenter gezahlt. Die
Familienkasse lehnte Kindergeld ab Februar 2021 ab. Sie rechnete die Mittel des
Sohnes gegen seinen Bedarf und kam zu dem Ergebnis, dass er sich selbst
unterhalten konnte.

Die Mutter war damit nicht
einverstanden. Sie machte geltend, dass die Wohnung wegen der schweren
Gehbehinderung und der Rollstuhlnutzung besonderen Anforderungen entsprechen
musste. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen als behinderungsbedingter Mehrbedarf
berücksichtigt werden. Nur dann lässt sich zutreffend beurteilen, ob der Sohn
seinen Lebensunterhalt wirklich aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. Die
Familienkasse sah das anders. Sie erkannte einen zusätzlichen Bedarf für die
Wohnung nicht an.

Das Finanzgericht Nürnberg wies die
Klage mit Urteil vom 7.3.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 780/21 ab. Es übernahm
im Wesentlichen die Berechnung der Familienkasse. Danach überstiegen die
Einkünfte und Bezüge den Bedarf des Sohnes geringfügig. Einen Mehrbedarf für
die Wohnung berücksichtigte das Gericht nicht. Aus Sicht des Finanzgerichts
reichten die vorgelegten Unterlagen nicht aus, um konkrete behinderungsbedingte
Mehrkosten der Unterkunft nachzuweisen. Auch den Antrag, hierzu weitere
Unterlagen des Jobcenters beizuziehen, griff das Gericht nicht entscheidend
auf.

Der Bundesfinanzhof hob diese
Entscheidung mit Urteil vom 30.10.2025 unter dem Aktenzeichen III R 11/24 auf
und verwies die Sache zurück. Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein volljähriges Kind mit Behinderung
Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss außerdem
rechtzeitig eingetreten sein. Für die Prüfung ist der gesamte existenzielle
Lebensbedarf des Kindes mit seinen finanziellen Mitteln zu vergleichen. Der
Lebensbedarf besteht aus dem Grundbedarf und dem individuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarf.

Zum Grundbedarf wird regelmäßig ein
Zwölftel des Grundfreibetrags angesetzt. Der Mehrbedarf umfasst Aufwendungen,
die gerade wegen der Behinderung entstehen. Dazu gehören zum Beispiel
Pflegekosten, Hilfen im Alltag, Fahrtkosten oder andere behinderungsbedingte
Belastungen. Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass auch Unterkunftskosten
dazugehören können. Das gilt, wenn das Kind wegen der Behinderung eine
besondere Wohnung benötigt. Bei Rollstuhlnutzung kann das etwa eine größere
Wohnfläche, Barrierefreiheit, eine besondere Ausstattung, eine geeignete Lage
oder ein passender Stellplatz sein.

Wichtig ist dabei: Das Merkzeichen
aG allein reicht noch nicht automatisch aus. Es braucht eine Betrachtung des
konkreten Einzelfalls. Wenn die tatsächliche Wohnung nicht teurer ist als eine
übliche Wohnung ohne behinderungsbedingte Anforderungen, fehlt ein zusätzlicher
Bedarf. Wenn aber wegen der Rollstuhlnutzung höhere Mietkosten anfallen, sind
diese Mehrkosten steuerlich bei der Kindergeldprüfung zu berücksichtigen. Nach
Auffassung der obersten Finanzrichter kann auch der Bezug von Sozialleistungen
ein Hinweis darauf sein, dass ein solcher besonderer Bedarf anerkannt wurde.

Die Familienkasse konnte sich auch
nicht darauf berufen, dass Unterkunftskosten nur bei einer stationären oder
teilstationären Unterbringung relevant sind. Der Bundesfinanzhof lehnte diese
Einschränkung ab. Entscheidend ist nicht die Art der Unterbringung, sondern ob
die Mehraufwendungen durch die Behinderung verursacht sind. Auch Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), also damaliges
Arbeitslosengeld II, können behinderungsbedingte Bestandteile enthalten. Das
Sozialrecht kennt ausdrücklich besonderen Unterkunftsbedarf für Menschen mit
Behinderung, etwa bei erhöhtem Raumbedarf.

Das Finanzgericht hat nach Ansicht
des Bundesfinanzhofs den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Es hatte nur
festgestellt, dass der Sohn eine eigene Wohnung nutzte, die Warmmiete 793,64
Euro betrug, der Grad der Behinderung 100 war und Arbeitslosengeld II bezogen
wurde. Es fehlten aber Feststellungen dazu, welche konkrete Behinderung
bestand, welche Anforderungen die Wohnung erfüllte und ob das Jobcenter wegen
der Behinderung einen besonderen Unterkunftsbedarf berücksichtigte. Nach den
Akten lag eine Querschnittslähmung seit Geburt nahe. Auch eine dauerhafte
Rollstuhlnutzung sprach dafür, dass Mehrbedarf für Wohnfläche oder
Barrierefreiheit ernsthaft in Betracht kam.

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5. Für Gewerbetreibende: Gewerbesteuer-Erstattungszinsen sind Betriebseinnahme

Erhalten Unternehmen Gewerbesteuer
zurück, stellt sich nicht nur die Frage nach der Steuererstattung selbst.
Wichtig ist auch, wie die vom Finanzamt gezahlten Erstattungszinsen steuerlich
zu behandeln sind. Denn Gewerbesteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen
dürfen seit der Unternehmenssteuerreform nicht mehr als Betriebsausgaben
abgezogen werden. Daraus folgt aber leider nicht automatisch, dass auch
Erstattungszinsen steuerfrei bleiben.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil
vom 26.9.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 16/23 entschieden, dass Zinsen auf
eine Gewerbesteuererstattung steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Grundlage
waren Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO). Bei der Gewinnermittlung ging
es um § 4 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach sind die
Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine
Betriebsausgaben.

Im Streitfall war eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts im Bereich Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung
tätig. Sie erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Jahre 2013 bis 2015 erhielt sie
Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer. Diese Zinserträge erfasste sie zunächst in
der Buchführung, zog sie aber außerbilanziell wieder ab. Sie meinte, § 4 Absatz
5b EStG ordne die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen insgesamt dem
steuerlich unbeachtlichen Bereich zu. Wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar
sind, müssen nach ihrer Ansicht Erstattungszinsen spiegelbildlich steuerfrei
bleiben.

Das Finanzamt sah das
erwartungsgemäß anders. Es behandelte die Erstattungszinsen als
Betriebseinnahmen und erhöhte den Gewinn. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die
Klage mit Urteil vom 4.5.2023 unter dem Aktenzeichen 9 K 1987/21 G,F ab. Auch
die Revision blieb ohne Erfolg.

Das oberste Finanzgericht stellte
klar, dass Betriebseinnahmen alle Geldzuflüsse sind, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Bei Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer besteht dieser
betriebliche Zusammenhang, weil die Zinsen an die Erstattung einer betrieblichen
Steuer anknüpfen. Damit liegen Betriebseinnahmen vor.

§ 4 Absatz 5b EStG führt nicht
dazu, dass die Erstattungszinsen aus der Gewinnermittlung herausfallen. Die
Vorschrift enthält ein Abzugsverbot. Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen
bleiben zwar wirtschaftlich betrieblich veranlasst, dürfen aber steuerlich
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hatte der Bundesfinanzhof
bereits mit Urteil vom 10.9.2015 unter dem Aktenzeichen IV R 8/13 entschieden.

Anders ist es bei der Erstattung
der Gewerbesteuer selbst. Sie wird nicht besteuert, weil zuvor auch die Zahlung
der Gewerbesteuer den Gewinn nicht mindern durfte. Die Erstattung ist insoweit
nur die Rückabwicklung derselben Steuerzahlung. Erstattungszinsen sind aber
keine Rückzahlung früherer Nachzahlungszinsen. Sie gleichen den Vorteil aus,
den der Staat dadurch hatte, dass dem Unternehmen Kapital vorübergehend
entzogen war. Sie sind damit eher mit Zinsen für ein Darlehen vergleichbar.

Auch verfassungsrechtlich
beanstandete das Gericht die Besteuerung nicht. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor.
Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen sind nicht gleichartige Vorgänge. Außerdem
gibt es keinen allgemeinen steuerlichen Grundsatz, wonach Einnahmen steuerfrei
bleiben müssen, nur weil damit zusammenhängende Ausgaben nicht abziehbar sind.
Sehr ärgerlich, aber so ist es nun.

Für Unternehmer bedeutet das Urteil: Erstattungszinsen auf
Gewerbesteuererstattungen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn. Sie dürfen
nicht mit dem Hinweis auf das Abzugsverbot für Gewerbesteuer und
Nachzahlungszinsen außerbilanziell wieder gekürzt werden.

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6. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Verabschiedungsfeier als Arbeitslohn

Bei Abschiedsfeiern im Betrieb
stellt sich oft die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Einladung
steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der
Arbeitgeber die Kosten der Bewirtung trägt. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
gehört nicht nur Barlohn zum Arbeitslohn. Auch Vorteile in Geldeswert können
steuerpflichtig sein, wenn sie als Gegenleistung für die Arbeitsleistung
gewährt werden. Der entscheidende Punkt lautet daher: Handelt es sich um eine
private Feier des Arbeitnehmers oder um eine betriebliche Veranstaltung des
Arbeitgebers?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil
vom 19.11.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 18/24 entschieden, dass die Kosten
eines Arbeitgebers für einen Empfang zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers in
den Ruhestand beim verabschiedeten Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn führen,
wenn die Feier ein Fest des Arbeitgebers ist. Das gilt auch für den
Kostenanteil, der auf den Arbeitnehmer selbst und auf vom Arbeitgeber
eingeladene Familienangehörige entfällt.

Im Streitfall ging es um ein
Geldinstitut. Der bisherige Vorstandsvorsitzende trat im Jahr 2019 in den
Ruhestand und schied aus dem Vorstand aus. Zugleich wurde sein Nachfolger
eingeführt. Aus diesem Anlass veranstaltete das Geldinstitut in den eigenen Geschäftsräumen
einen Empfang. Die Organisation lag nicht beim ausscheidenden
Vorstandsvorsitzenden, sondern bei einem vom Verwaltungsrat bestimmten Gremium.
Die Einladungskarten wurden vom Unternehmen erstellt. Auch die Gästeliste
beruhte auf geschäftlichen Gesichtspunkten.

Zu der Veranstaltung kamen rund 300
Gäste. Eingeladen waren frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder, ausgewählte
Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Vertreter aus Politik, Verwaltung, Banken,
Sparkassen, Verbänden, Kammern, Kultur und Presse. Außerdem nahmen acht
Familienangehörige des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden teil. Freunde und
private Bekannte des Arbeitnehmers waren dagegen nicht eingeladen. Die Kosten
des Empfangs trug vollständig das Geldinstitut.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung
nahm das Finanzamt an, die Aufwendungen für den Empfang sind dem
ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen. Es berief
sich dabei auf Richtlinie 19.3 Absatz 2 Nummer 3 der Lohnsteuer-Richtlinien. Danach
behandelt die Finanzverwaltung Aufwendungen bei bestimmten persönlichen
Anlässen, etwa bei Verabschiedungen, regelmäßig als Arbeitslohn. Das Finanzamt
erließ deshalb einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid gegen den
Arbeitgeber.

Das Geldinstitut wehrte sich
dagegen. Es meinte zunächst, jedenfalls nicht die gesamten Kosten dürfen als
Arbeitslohn behandelt werden. Höchstens der Anteil, der auf den
Vorstandsvorsitzenden und seine acht Familienangehörigen entfiel, sollte
versteuert werden. Für diesen Anteil beantragte das Unternehmen eine
Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 Prozent. Das Niedersächsische
Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 23.4.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K
66/22 im Wesentlichen statt. Es setzte nur den Anteil für den Arbeitnehmer und
seine Angehörigen an. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die
Revision des Finanzamts zurück. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass
Arbeitslohn nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist. Das
kann bei einer privaten Feier der Fall sein. Übernimmt der Arbeitgeber die
Kosten einer privaten Geburtstags-, Jubiläums- oder Abschiedsfeier, erspart der
Arbeitnehmer eigene Kosten der privaten Lebensführung. Dann liegt regelmäßig
ein geldwerter Vorteil vor.

Anders ist es aber, wenn die
Bewirtung im Rahmen eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. Dann erhält der
Arbeitnehmer keinen eigenen steuerpflichtigen Vorteil. Maßgeblich ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände. Zu prüfen ist insbesondere, wer als Gastgeber
auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, aus welchem Anlass gefeiert wird, welche
Gäste eingeladen sind, wo die Veranstaltung stattfindet und ob die Feier einen
privaten Charakter hat.

Im entschiedenen Fall sprach nach
Ansicht des Gerichts alles für eine betriebliche Veranstaltung. Die
Verabschiedung in den Ruhestand hat überwiegend beruflichen Charakter. Sie ist
der letzte Akt des aktiven Dienstes beim Arbeitgeber. Daran ändert nichts, dass
der Arbeitnehmer persönlich geehrt wird und Wertschätzung erfährt. Zusätzlich
wurde auf dem Empfang der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Auch das
zeigte den geschäftlichen Bezug.

Wichtig war außerdem, dass das
Geldinstitut als Gastgeber auftrat. Es organisierte die Veranstaltung, lud die
Gäste ein und bestimmte den Teilnehmerkreis nach geschäftlichen
Gesichtspunkten. Die Feier fand in den Räumen des Unternehmens statt. Die
Gästeliste bestand fast ausschließlich aus Personen mit beruflichem oder
gesellschaftlichem Bezug zum Arbeitgeber. Die Teilnahme von acht
Familienangehörigen machte aus der betrieblichen Veranstaltung keine private
Feier. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei einer Verabschiedung in den
Ruhestand gesellschaftlich üblich, dass nahe Angehörige teilnehmen.

Der Bundesfinanzhof widersprach
ausdrücklich der engeren Sicht der Finanzverwaltung. Die Frage, ob Arbeitslohn
vorliegt, darf nicht allein nach dem Anlass der Feier beantwortet werden. Eine
Verabschiedung ist nicht automatisch privat. Entscheidend bleibt immer das
Gesamtbild.

Besonders bedeutsam ist die Aussage
zu den Familienangehörigen. Auch deren Bewirtung führte beim verabschiedeten
Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Er ersparte dadurch keine eigenen privaten
Bewirtungskosten. Die Einladung der Angehörigen war nur eine Begleiterscheinung
der betrieblichen Feier. Sie stellte keine Gegenleistung für die Arbeitskraft
dar.

Praktisch bedeutet das Urteil: Arbeitgeber sollten
Abschiedsfeiern klar als eigene betriebliche Veranstaltung gestalten und
dokumentieren. Hilfreich sind eine Einladung durch den Arbeitgeber, eine
geschäftlich begründete Gästeliste, die Durchführung in betrieblichen Räumen
und ein erkennbarer Unternehmensanlass. Arbeitnehmer müssen dann nicht schon
deshalb Arbeitslohn versteuern, weil sie selbst geehrt werden oder nahe
Angehörige teilnehmen.

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7. Für Immobilieneigentümer: Grunderwerbsteuer bei Treuhandverhältnissen

Bei Treuhandgestaltungen wirkt es
für die Beteiligten oft so, als bleibt steuerlich alles beim Alten. Der
Treuhänder hält den Anteil nur für den Treugeber. Wirtschaftlich soll also der
Treugeber berechtigt sein. Bei der Grunderwerbsteuer kann aber gerade der
spätere Schritt problematisch werden, in dem der Treuhänder den Anteil an einer
grundbesitzenden Personengesellschaft auf den Treugeber überträgt. Dann stellt
sich die Frage, ob überhaupt ein neuer Gesellschafter eintritt oder ob der
Treugeber schon vorher als wirtschaftlicher Inhaber zu behandeln ist. Genau
darüber hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.11.2025 unter dem Aktenzeichen
II R 9/23 entschieden.

Im Streitfall gründeten zwei Onkel
im Jahr 2004 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft sollte ein
Grundstück erwerben. Die Onkel handelten dabei als Treuhänder für ihre damals
minderjährigen Nichte und Neffen. Nach dem Treuhandvertrag sollten die
Treuhänder die Gesellschaftsanteile zwar im eigenen Namen halten, aber nur nach
den Weisungen und für Rechnung der Treugeber handeln. Die Erträge standen den
Treugebern zu. Verfügungen waren nur mit deren Zustimmung möglich. Spätestens
mit Vollendung des 25. Lebensjahres beider Treugeber sollten die
Treuhandverhältnisse beendet werden.

Die Gesellschaft erwarb das
Grundstück durch Zuschlagsbeschluss vom 16.3.2004. Im Jahr 2017 genehmigten die
inzwischen volljährigen Treugeber den Treuhandvertrag rückwirkend. Am
27.10.2017 wurde die Treuhand beendet. Die Treuhänder traten ihre Gesellschaftsanteile
an die Treugeber ab. Die hierfür nötigen Genehmigungen wurden am 16.11.2017 und
am 20.11.2017 notariell erteilt.

Das Finanzamt setzte für diesen
Vorgang Grunderwerbsteuer fest. Es ging davon aus, dass sich der
Gesellschafterbestand der grundbesitzenden Personengesellschaft geändert hatte.
Maßgeblich war § 1 Absatz 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Danach
gilt ein Grundstückserwerb als fingiert, wenn bei einer grundbesitzenden
Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der
Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Die
Klägerin hielt dem entgegen, die Treugeber hätten wirtschaftlich von Anfang an
hinter den Anteilen gestanden. Sie könnten daher nicht von sich selbst
erwerben. Außerdem verwies sie auf § 39 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung
(AO). Danach können Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen
steuerlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden.

Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg gab der Klage mit Urteil vom 2.2.2023 unter dem Aktenzeichen
12 K 12074/20 statt. Es nahm zwar an, dass der Vorgang nach § 1 Absatz 2a
GrEStG steuerbar ist. Es wollte aber die Steuerbefreiung nach § 6 Absatz 3 Satz
1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 GrEStG entsprechend anwenden. Nach dieser
Vorschrift wird Grunderwerbsteuer bei bestimmten Übertragungen zwischen
Gesamthandsgemeinschaften nicht erhoben, soweit die Beteiligungsverhältnisse
wirtschaftlich gleich bleiben.

Der Bundesfinanzhof folgte dem
jedoch leider nicht. Die obersten Finanzrichter hoben das Urteil des
Finanzgerichts auf und wiesen die Klage ab. Der Erwerb der unmittelbaren
Beteiligung durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt den Tatbestand des § 1
Absatz 2a Satz 1 GrEStG, wenn auch die weiteren Voraussetzungen der Norm
vorliegen. Entscheidend ist bei einer unmittelbaren Änderung des
Gesellschafterbestands die zivilrechtliche Lage. Neuer Gesellschafter ist, wer
zivilrechtlich erstmals Mitglied der Personengesellschaft wird. Wirtschaftliche
Gesichtspunkte ändern daran nichts.

Für den Streitfall bedeutete das:
Die Treugeber waren vor der Abtretung zivilrechtlich nicht Gesellschafter.
Gesellschafter waren die Treuhänder. Erst durch die Abtretung wurden die
Treugeber unmittelbare Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft. Damit
gingen innerhalb von fünf Jahren alle Anteile auf neue Gesellschafter über. Die
Tatsache, dass die Treugeber zuvor aufgrund des Treuhandvertrags wirtschaftlich
berechtigt waren, verhindert die Steuerbarkeit nicht. § 39 AO hilft bei dieser
unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands nicht weiter.

Auch eine Steuerbefreiung nach § 6
GrEStG lehnte das oberste Finanzgericht ab. Diese Befreiung setzt voraus, dass
das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsels im Bereich derselben gesamthänderisch
Beteiligten bleibt. Dafür kommt es auf die Beteiligung am Vermögen der
Gesamthand an. Ein Treugeber ist aber vor der Übertragung zivilrechtlich nicht
am Gesamthandsvermögen beteiligt. Beteiligter ist der Treuhänder. Das
Treuhandverhältnis reicht nicht aus, um dem Treugeber diese Beteiligung für § 6
GrEStG zuzurechnen. Deshalb fehlt die erforderliche Beteiligungsidentität.

Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig. Wer
Treuhandverhältnisse bei grundbesitzenden Personengesellschaften auflöst, muss
die Grunderwerbsteuer im Blick behalten. Auch wenn der Treugeber wirtschaftlich
schon lange berechtigt ist, kann der spätere Übergang in die unmittelbare
Gesellschafterstellung Grunderwerbsteuer auslösen. Eine Befreiung nach § 6
GrEStG greift nicht automatisch und nach diesem Urteil auch nicht entsprechend.

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8. Für Immobilienerwerber: Nießbrauch als grundsteuerpflichtige Gegenleistung

Beim Kauf eines Erbbaurechts fällt
Grunderwerbsteuer nicht nur auf den vereinbarten Kaufpreis an. Entscheidend ist
der Wert der Gegenleistung. Dazu können auch weitere Verpflichtungen gehören,
die der Käufer übernimmt. Besonders wichtig ist das, wenn Rechte Dritter
bestehen, etwa ein Nießbrauch an Wohnungen auf dem Erbbaugrundstück. Dann
stellt sich die Frage, ob dieser Nießbrauch den Wert der
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung erhöht oder ob er als bereits vorhandene
Belastung außer Betracht bleibt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil
vom 22.10.2025 unter dem Aktenzeichen II R 5/22 entschieden, dass ein im
Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als
Gegenleistung einzubeziehen ist.

Im Streitfall kaufte eine Klägerin
mit notariellem Vertrag vom 26.3.2015 ein Erbbaurecht. Neben dem Kaufpreis
musste sie den jährlichen Erbbauzins zahlen. Bereits viele Jahre zuvor hatte
sich die Veräußerin gegenüber der Grundstückseigentümerin verpflichtet, für die
Dauer des Erbbaurechts ein Nießbrauchrecht an bestimmten Wohnungen zu
bestellen. Tatsächlich wurde dieses Recht auch bereits gelebt. Im Grundbuch war
der Nießbrauch beim Abschluss des Kaufvertrags aber noch nicht eingetragen. Die
Klägerin verpflichtete sich im Kaufvertrag, die Eintragung zugunsten der
Grundstückseigentümerin zu veranlassen.

Das Finanzamt setzte
Grunderwerbsteuer fest und rechnete neben dem Kaufpreis auch den
kapitalisierten Jahreswert des Erbbauzinses und den kapitalisierten Jahreswert
des Nießbrauchrechts zur Bemessungsgrundlage. Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg gab der Klage mit Urteil vom 4.3.2021 unter dem Aktenzeichen
12 K 12271/19 nur teilweise statt. Es hielt die Einbeziehung des Nießbrauchs im
Grundsatz für richtig.

Die Klägerin wandte sich dagegen.
Sie meinte, der Nießbrauch ist keine zusätzliche Leistung an die Veräußerin. Er
bestand wirtschaftlich schon lange vor dem Kauf. Die Veräußerin hatte das
Erbbaurecht von Anfang an nur mit dieser eingeschränkten Nutzung. Außerdem wäre
es aus Sicht der Klägerin ungerecht, wenn die Steuer davon abhängt, ob ein
schon vereinbarter Nießbrauch zufällig bereits im Grundbuch steht oder noch
nicht.

Das oberste Finanzgericht folgte
dieser Argumentation nicht. Der Erwerb eines Erbbaurechts unterliegt der
Grunderwerbsteuer, weil Erbbaurechte nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Grundstücken gleichgestellt sind. Die Steuer bemisst sich nach § 8 Absatz 1
GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG
gehören dazu der Kaufpreis und die vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen.

Eine solche sonstige Leistung liegt
nach Ansicht der obersten Finanzrichter auch vor, wenn der Käufer eine
Verpflichtung des Verkäufers übernimmt. Voraussetzung ist, dass diese
Verpflichtung bereits beim Verkäufer entstanden ist. Das entspricht auch dem Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2022 unter dem Aktenzeichen II R 26/21. Im
Streitfall hatte die Veräußerin bereits die schuldrechtliche Pflicht, der
Grundstückseigentümerin den Nießbrauch einzuräumen. Genau diese Pflicht
übernahm die Klägerin zusätzlich zum Kaufpreis.

Entscheidend war, dass der
Nießbrauch beim Kauf noch nicht dinglich entstanden war. Nach § 873 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsteht ein solches Grundstücksrecht erst
mit Eintragung im Grundbuch. Eine bloße Einigung oder Bewilligung reicht dafür
nicht. Deshalb »ruhte« der Nießbrauch im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht auf
dem Erbbaurecht.

Damit griff auch die Sonderregel
für dauernde Lasten nicht. Nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 GrEStG bleiben
dauernde Lasten nur dann außer Ansatz, wenn sie bereits auf dem Grundstück oder
Erbbaurecht ruhen und kraft Gesetzes übergehen. Der Bundesfinanzhof hatte dies
bereits im Urteil vom 8.6.2005 unter dem Aktenzeichen II R 26/03 klargestellt.
Ob der konkrete Nießbrauch wegen seiner Dauer wirtschaftlich wie eine dauernde
Last wirkt, musste das Gericht deshalb nicht abschließend entscheiden. Ohne
Grundbucheintragung fehlte schon die dingliche Belastung.

Auch einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz sah der Bundesfinanzhof nicht. Für die Grunderwerbsteuer
kommt es auf den Zustand im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbsvorgangs an. Ist
ein Nießbrauch noch nicht eingetragen, übernimmt der Erwerber eine zusätzliche
Verpflichtung. Ist er bereits eingetragen und erfüllt er die Voraussetzungen
einer dauernden Last, kann die steuerliche Bewertung anders ausfallen. Diese
unterschiedliche Behandlung folgt aus dem Gesetz.

Für Käufer von Erbbaurechten bedeutet die Entscheidung: Vor
dem Kauf sollte genau geprüft werden, welche Rechte Dritter nur schuldrechtlich
vereinbart sind und welche bereits im Grundbuch stehen. Ein noch nicht
eingetragener Nießbrauch kann die Grunderwerbsteuer deutlich erhöhen, auch wenn
er wirtschaftlich schon lange besteht.

 

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