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Handwerkerleistungen

Normen

§ 35a Abs. 3 EStG

Information

1. Voraussetzungen der Steuerermäßigung

Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist steuerlich begünstigt (§ 35a Abs. 3 EStG). Es können 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.200 EUR im Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt für alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung (ggf. auch in der aus beruflichen oder privaten Gründen gehaltenen Zweitwohnung) und auf dem Grundstück. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben z.B. bei einem vermieteten Objekt handelt.

Absetzbar sind nur die Arbeits- (incl. Fahrt- und Maschinenkosten), nicht aber die Materialkosten. Es sollte auf einen separaten Ausweis der Arbeits- und Materialkosten geachtet werden. Begünstigt ist der Bruttobetrag incl. Umsatzsteuer. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Es reicht wohl aus, wenn der in einer Rechnung ausgewiesene Gesamtbetrag z.B. wie folgt ergänzt wird: Im Rechnungsbetrag sind Materialkosten – bzw. Arbeitskosten – in Höhe von …. enthalten.

2. Nachweise

Es ist nicht erforderlich, dass Belege dem Finanzamt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Sie müssen aber auf Anforderung vorgelegt werden können.

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.

Hinweis:

Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Ein Muster einer solchen Bescheinigung ist als Anlage 2 dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004, BStBl I 2104, 75 beigefügt.

Praxistipp:

Um von den Steuervorteilen für Handwerkerleistungen zu profitieren, muss die Rechnung nicht unbedingt vom Auftraggeber beglichen werden. Die Ermäßigung ist auch dann zu gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des betreffenden Steuerzahlers den Betrag überweisen.

3. Begünstigte Leistungen

Zu den gem. § 35a Abs. 3 EStG begünstigten handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden

  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä,

  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,

  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren

  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)

  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen

  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche

  • Modernisierung des Badezimmers

  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)

  • Maßnahmen der Gartengestaltung

  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.

Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt (Ausnahme ggf. Anschluss an Wasserversorgung oder Aufwendungen für einen Winterdienst).

Hinweis:

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Maßgebend ist die Fertigstellung des Haushalts. D.h. nach dem Einzug sind die noch anfallenden weiteren Arbeiten begünstigt.

Das beauftrage Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Es ist auch unerheblich, ob der Auftragnehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer können begünstigte Handwerkerleistungen erbringen.

4. Terrasse/Stellplatz

Begünstigt sind z.B. Arbeiten auf dem Grundstück für die Überdachung eines bereits vorhandenen Pkw-Stellplatzes oder einer bereits vorhandenen Terrasse. Begünstigt ist auch die Neuerrichtung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Terrasse einschließlich der Überdachung, wenn der Steuerbürger bereits eingezogen ist.

5. Gartengestaltung

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG kann lt. BFH-Urteil vom 13.07.2011 – VI R 61/10 – auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Insoweit sei ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder etwa ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

6. Pauschalen

Entrichtet der Mieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, liegen (auch) nach Auffassung des BFH gem. Urteil vom 05.07.2012 – VI R 18/10 – keine nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen vor.

7. Renovierungsarbeiten des Rechtsnachfolgers

Im Todesfall des Mieters tritt der Erbe als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein. In solchen Fällen kann unterstellt werden, dass der Erbe in der Wohnung des Vormieters bis zur endgültigen Abwicklung des Mietverhältnisses einen Haushalt unterhält. Die Kosten für die Renovierungsarbeiten sind demnach vom Erben steuerlich absetzbar, und zwar auch dann, wenn er nur mittelbarer Auftraggeber der Leistung ist, weil der Vermieter die Renovierung auf Kosten des Erben veranlasst.

8. Vorweggenommene Aufwendungen

Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als – vorweggenommene – haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden.

9. KfW-Förderung/Öffentliche Förderungen

Der Gesetzgeber hat in § 35a Abs. 3 EStG klargestellt, dass öffentliche Förderungen zu einem Ausschluss der Steuerermäßigung nach § 35a EStG führen.

10. Keine doppelte Förderung

Gemäß BFH-Urteil vom 29.07.2010 – VI R 60/09, können auch zusammen veranlagte Ehegatten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal in Anspruch nehmen, selbst wenn sie mehrere Wohnungen nutzen.

11. Wohnung im Ausland

Begünstigt sind innerhalb der Europäischen Union oder des EWR liegende Haushalte des Steuerpflichtigen.

12. Verlustvortrag

Die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG geht verloren, wenn beim Steuerpflichtigen in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine Einkommensteuer anfällt. Der Rück- bzw. Vortrag des Steuerbonus in ein anderes Kalenderjahr ist nicht möglich (BFH, Urteil vom 29.01.2009 – VI R 44/08).

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