Mandantenbrief Oktober 2026

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Steuertermine

12.10.  Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 15.10. für den Eingang der Zahlung.

Alle Angaben
ohne Gewähr

Vorschau auf die Steuertermine November
2026:

12.11.  Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 13.11. für den Eingang der Zahlung.

16.11.  Gewerbesteuer,
Grundsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 19.11. für den Eingang der Zahlung.

Alle Angaben
ohne Gewähr

Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge Oktober 2026

Die Beiträge sind in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Oktober ergibt sich demnach als
Fälligkeitstermin der 28.10.2026.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht

Wer Vermögen gegen eine lebenslange
Rentenzahlung überträgt, muss für die Schenkungsteuer den Kapitalwert dieser
Belastung ermitteln. Dabei stellt sich die Frage, mit welchem Zinssatz künftige
Rentenzahlungen auf ihren heutigen Wert abgezinst werden. Das Bewertungsgesetz
schreibt hierfür bei lebenslangen Leistungen einen Zinssatz von 5,5 % vor.
Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen war umstritten, ob dieser feste Zinssatz
noch verfassungsgemäß ist.

Mit dieser Frage befasste sich der
Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.1.2026 unter dem Aktenzeichen II R
35/23. Eine Frau hatte von ihrem Onkel im Jahr 2019 ein Grundstück erhalten. Im
Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab dem 1.1.2020 lebenslang monatlich 1.000
Euro zu zahlen. Im notariellen Vertrag war für die Kapitalisierung der Rente
ein Zinssatz von 0,5 % jährlich vereinbart. Für die Schenkungsteuer legte das
Finanzamt jedoch nicht diesen vertraglichen Zinssatz zugrunde.

Nach § 12 Abs. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) richtet sich die
Bewertung solcher Belastungen nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Gemäß § 14 Abs.
1 BewG wird der Kapitalwert lebenslanger Leistungen anhand des Jahreswerts, der
statistischen Lebenserwartung und eines gesetzlich vorgegebenen Zinssatzes von
5,5 % ermittelt. Das Finanzamt setzte bei einem Jahreswert von 12.000 Euro und
dem damals 78-jährigen Schenker einen Vervielfältiger von 7,242 an. Daraus
ergab sich ein Kapitalwert der Rentenverpflichtung von 86.904 Euro.

Die Klägerin hielt den Zinssatz von
5,5 % angesichts der damaligen Niedrigzinsphase für realitätsfern und damit für
einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie verlangte, den
vertraglich vereinbarten Zinssatz von 0,5 % anzuwenden. Das Finanzamt hielt
dagegen die gesetzliche Regelung für verbindlich. Bereits das Finanzgericht
München hatte die Klage mit Urteil vom 25.5.2022 unter dem Aktenzeichen 4 K
2064/21 abgewiesen.

Auch die obersten Finanzrichter
bestätigte nun leider im Ergebnis die Berechnung des Finanzamts. Der
Kapitalwert von 86.904 Euro ist zutreffend. Nach § 14 Abs. 4 BewG darf ein
anderer Wert gerade nicht allein deshalb angesetzt werden, weil mit einem anderen
Zinssatz als 5,5 % gerechnet wird. Der im Vertrag genannte Zinssatz von 0,5 %
ist deshalb für die steuerliche Bewertung ohne Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof sieht in der
gesetzlichen Zinssatzregelung auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur früheren
Vollverzinsung von Steuern mit 6 % jährlich ist nicht übertragbar. Das
Bundesverfassungsgericht hatte diese Verzinsung mit Beschluss vom 8.7.2021
unter den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 für bestimmte Zeiträume
beanstandet. Dort ging es um den Ausgleich eines Vorteils aus einer späteren
Steuerzahlung.

Bei § 14 BewG verfolgt der Zinssatz
dagegen einen anderen Zweck. Er dient dazu, langfristige und teilweise über
Jahrzehnte laufende Zahlungen einheitlich auf einen Kapitalwert abzuzinsen.
Kurzfristige Schwankungen des Kapitalmarkts sollen sich gerade nicht
unmittelbar auf die Bewertung auswirken. Wegen dieser langfristigen Betrachtung
besitzt der Gesetzgeber nach Auffassung des obersten Finanzgerichts einen
weiten Typisierungsspielraum.

Auch die Niedrigzinsphase im Jahr
2019 macht den Zinssatz von 5,5 % nach Ansicht des Gerichts nicht
offensichtlich realitätsfern. Die spätere Zinswende ab 2022 zeigt vielmehr,
dass Zinsen über längere Zeiträume erheblich schwanken können. Für die Praxis bedeutet
die Entscheidung daher, dass lebenslange Renten und vergleichbare Belastungen
für Zwecke der Schenkungsteuer weiterhin nach den gesetzlichen Bewertungsregeln
mit dem Zinssatz von 5,5 % zu kapitalisieren sind. Individuell vereinbarte
niedrigere Zinssätze ändern daran leider grundsätzlich nichts.

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2. Für alle Steuerpflichtigen: Unentgeltliche Ratenzahlungen sind auch unentgeltlich

Wer einen privaten
Vermögensgegenstand verkauft und dem Käufer erlaubt, den Kaufpreis über viele
Jahre in unverzinslichen Raten zu zahlen, musste bislang mit einer unangenehmen
steuerlichen Folge rechnen. Die Finanzverwaltung konnte die einzelnen Raten rechnerisch
in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufteilen. Der angenommene Zinsanteil
wurde dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Der Bundesfinanzhof hat
diese Rechtsprechung nun ausdrücklich (und erfreulicherweise) geändert.
Entscheidend ist nun grundsätzlich, was die Vertragsparteien tatsächlich
vereinbart haben. Wird der Kaufpreis vollständig in Raten gezahlt und die
Stundung ausdrücklich zinslos gewährt, entsteht nicht allein wegen der langen
Zahlungsdauer ein steuerpflichtiger Zinsertrag.

Im entschiedenen Fall hatten
Eheleute ein mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebautes Grundstück an ihre
Tochter verkauft. Sie waren zuvor mehr als zehn Jahre Eigentümer gewesen. Im
notariellen Vertrag vom 23.4.2021 vereinbarten die Beteiligten einen Kaufpreis,
der dem Wert der Immobilie entsprach. Die Tochter musste diesen Betrag jedoch
nicht sofort zahlen. Der Kaufpreis wurde gestundet und sollte in monatlichen
Raten beglichen werden. Eine Verzinsung war ausdrücklich nicht vereinbart.
Hintergrund war, dass die Tochter keine ausreichende Bankfinanzierung erhalten
konnte und monatlich nur einen begrenzten Betrag aufbringen konnte. Die Eltern
wollten ihr den Erwerb der Immobilie trotzdem ermöglichen. Zur Absicherung der
Kaufpreisforderung wurde eine Grundschuld bestellt.

Die Eltern erklärten aus den
Ratenzahlungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt sah dies
anders. Es wandte § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) an und berechnete
aus der langfristig gestundeten Kaufpreisforderung einen Barwert. Die Differenz
zwischen den tatsächlich gezahlten Raten und dem rechnerisch ermittelten
Tilgungsanteil behandelte es als Zinsanteil. Diesen Betrag erfasste es nach §
20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerpflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Eltern wehrten sich dagegen.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab ihnen mit Urteil vom 17.9.2024
unter dem Aktenzeichen 4 K 34/24 recht. Es nahm an, dass der Vorteil aus dem
Zinsverzicht der Tochter geschenkt worden war und deshalb keine einkommensteuerpflichtigen
Kapitalerträge vorlagen. Das Finanzamt legte Revision ein und verlangte
weiterhin die Besteuerung eines rechnerischen Zinsanteils.

Der Bundesfinanzhof wies die
Revision mit Urteil vom 24.3.2026 unter dem Aktenzeichen VIII R 30/24 zurück.
Die obersten Finanzrichter bestätigten das Ergebnis des Finanzgerichts,
korrigierten allerdings dessen Begründung. Eine steuerpflichtige Schenkung lag
nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Für eine Schenkung unter Lebenden nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist eine
Vermögensverschiebung erforderlich. Allein dadurch, dass eine bestehende
Kaufpreisforderung zinslos gestundet wird, erhält die Tochter aber keine
Geldsumme aus dem Vermögen ihrer Eltern zur Nutzung. Ihre eigene
wirtschaftliche Belastung fällt lediglich geringer aus.

Entscheidend war deshalb die
einkommensteuerliche Behandlung. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge
aus sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn
für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt oder gezahlt wird. Genau
daran fehlte es hier. Die Vertragsparteien hatten ausdrücklich vereinbart, dass
jede monatliche Zahlung vollständig auf den Kaufpreis entfällt. Zusätzlich
geschuldete Stundungszinsen gab es nicht. Damit bestand zwar eine
Kapitalüberlassung durch die Stundung der Forderung, aber kein Entgelt für
diese Kapitalüberlassung.

Das oberste Finanzgericht betont,
dass zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen grundsätzlich auch steuerlich
anzuerkennen sind. Dies gilt auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
Allein die Tatsache, dass eine zinslose Stundung unter fremden Dritten
möglicherweise unüblich ist, reicht nicht aus, um einen steuerpflichtigen
Zinsanteil zu unterstellen. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Zinsabrede
lediglich verschleiert wird, ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der
Abgabenordnung (AO) vorliegt oder der Käufer bei sofortiger Zahlung einen
geringeren Kaufpreis zahlen müsste. Solche Umstände lagen im Streitfall nicht
vor.

Besonders hervorzuheben ist die
Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung: Der Bundesfinanzhof hatte früher bei
langfristigen unverzinslichen Ratenzahlungen teilweise unter Anwendung von § 12
Abs. 3 BewG einen fiktiven Zinsanteil berechnet. Daran hält das Gericht für
private Veräußerungsgeschäfte nicht mehr fest. § 12 Abs. 3 BewG kann kein
Entgelt für eine Kapitalüberlassung schaffen, wenn die Vertragsparteien gerade
keine Zinsen vereinbart haben. Die Bewertungsvorschrift allein begründet keine
Einkommensteuerpflicht.

Auch ein steuerpflichtiger
Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz
1 EStG entstand nicht. Die einzelnen Raten waren vollständig
Tilgungsleistungen. Sie waren jeweils mit den Anschaffungskosten der
Kaufpreisforderung zu verrechnen. Eine Aufteilung in einen abgezinsten Barwert
und einen zusätzlichen Ertragsanteil war nicht zulässig. Ebenso wenig handelte
es sich um eine Leibrente. Die Zahlungen waren nicht von der Lebensdauer der
Eltern abhängig und mussten nach deren Tod von der Tochter an die Erben
weitergeleistet werden.

Für private Verkäufer schafft die Entscheidung damit
erhebliche Klarheit. Wer einen Vermögensgegenstand gegen einen fest
vereinbarten Kaufpreis veräußert und diesen Kaufpreis ausdrücklich zinslos
stundet, erzielt grundsätzlich keine Kapitaleinkünfte allein deshalb, weil die
Zahlung über viele Jahre verteilt erfolgt. Wichtig ist eine klare vertragliche
Gestaltung. Aus dem Vertrag sollte eindeutig hervorgehen, dass die Raten
vollständig der Tilgung des Kaufpreises dienen und keine Verzinsung geschuldet
wird. Dann darf ein steuerpflichtiger Zinsanteil nicht allein rechnerisch über
das Bewertungsgesetz erzeugt werden.

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3. Für Kommanditisten: Zur Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a Einkommensteuergesetz

Verluste eines Kommanditisten
mindern die Steuer nicht immer sofort. Nach § 15a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) können sie nur mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung
verrechnet werden, wenn durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht
oder sich ein bereits negatives Konto weiter erhöht. Entscheidend ist deshalb
auch, wann der Kommanditist eine Einlage leistet. Eine frühere Einzahlung
schafft grundsätzlich keinen Vorrat, mit dem Verluste späterer Wirtschaftsjahre
sofort steuerlich genutzt werden können.

In dem Streitfall ging es um eine
im Jahr 2009 gegründete GmbH & Co. KG. Ihr einziger Kommanditist hatte
zunächst eine Kommanditeinlage von 200.000 €. Im Jahr 2016 wurde die Einlage
durch einen Gesellschafterbeschluss um 130.000 € auf 330.000 € erhöht. Der
höhere Betrag wurde im Handelsregister eingetragen. Der Kommanditist zahlte die
Einlage bis zum Ende des Jahres 2016 vollständig ein.

Auf den Kommanditisten entfiel 2016
ein Verlustanteil von 75.466,28 €. Dieser Verlust konnte wegen der im selben
Jahr geleisteten Einlage steuerlich ausgeglichen oder abgezogen werden. Von der
zusätzlichen Zahlung über 130.000 € wurden damit aber nur 75.466,28 € benötigt.
Ein Betrag von 54.533,72 € blieb ungenutzt. Das Kapitalkonto war zum Jahresende
dennoch negativ. Außerdem bestand bereits ein verrechenbarer Verlust aus
früheren Jahren.

Im Jahr 2017 entstand ein weiterer
Verlust. Das Finanzamt behandelte davon 70.000,10 € als nicht ausgleichs- oder
abzugsfähig. Der festgestellte verrechenbare Verlust erhöhte sich dadurch von
95.488,48 € auf 165.488,58 €. Die Gesellschaft verlangte, den im Vorjahr nicht
verbrauchten Teil der Einlage von 54.533,72 € zu berücksichtigen. In dieser
Höhe sollte der Verlust aus 2017 sofort steuerlich nutzbar sein.

Die Gesellschaft argumentierte,
dass der Kommanditist im Jahr 2016 tatsächlich zusätzliches Kapital
bereitgestellt hatte. Die Zahlung hatte die wirtschaftliche Grundlage der
Gesellschaft gestärkt. Es erschien ihr deshalb nicht gerechtfertigt, den nicht
verbrauchten Einlagebetrag steuerlich wirkungslos zu lassen. Außerdem sah sie
einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Eine lediglich
im Handelsregister eingetragene Haftsumme kann unter bestimmten Voraussetzungen
einen sofortigen Verlustausgleich ermöglichen. Eine bereits vollständig
gezahlte Einlage entfaltet diese Wirkung für spätere Verluste dagegen nicht.

Das Finanzamt lehnte die Änderung
ab. Nach § 15a Absatz 1a EStG können Einlagen bei einem negativen Kapitalkonto
nur Verluste des Wirtschaftsjahres ausgleichsfähig machen, in dem sie geleistet
werden. Ein im Einlagejahr nicht benötigter Betrag darf nicht in spätere Jahre
übertragen werden. Die Regelung gilt für Einlagen, die nach dem 24.12.2008
geleistet worden sind. Das Finanzgericht Köln bestätigte diese Auffassung mit
Urteil vom 9.3.2023 unter dem Aktenzeichen 15 K 1435/20.

Der Bundesfinanzhof wies die
Revision mit Urteil vom 26.2.2026 unter dem Aktenzeichen IV R 27/23 zurück. Der
Verlust aus 2017 bleibt in voller Höhe verrechenbar. § 15a Absatz 1a EStG
erfasst ausdrücklich auch sogenannte vorgezogene Einlagen. Das sind Einlagen,
die vor dem Wirtschaftsjahr des späteren Verlusts geleistet werden. Sie machen
weder bereits vorhandene verrechenbare Verluste rückwirkend ausgleichsfähig
noch schaffen sie ein Ausgleichsvolumen für Verluste künftiger Jahre.

Anders ist die Lage bei einer
Einlage, die im Jahr der Verlustentstehung geleistet wird. Eine solche
zeitgleiche Einlage kann den Verlust bis zu ihrer Höhe sofort ausgleichs- oder
abzugsfähig machen. Entsprechendes kann gelten, wenn die im Handelsregister
eingetragene Haftsumme höher ist als die tatsächlich geleistete Einlage. Dann
besteht eine Außenhaftung gegenüber den Gläubigern. Diese Haftung rechtfertigt
nach Ansicht der obersten Finanzrichter eine andere steuerliche Behandlung als
eine bereits erfüllte Einlagepflicht.

Vor Einführung des Absatzes 1a ließ
die Rechtsprechung bei vorgezogenen Einlagen einen besonderen Korrekturposten
zu. Dieser hielt den noch nicht verbrauchten Einlagebetrag für spätere Verluste
fest. Der Gesetzgeber beendete diese Praxis für Einlagen nach dem 24.12.2008.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 10.10.2024 unter dem
Aktenzeichen IV R 10/22 klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zum
Korrekturposten nicht fortgeführt werden kann.

Die gesetzliche Unterscheidung
führt nach Auffassung des Gerichts zwar zu einer Ungleichbehandlung. Eine im
Verlustjahr geleistete Einlage wirkt sofort. Eine vorgezogene Einlage
verschiebt die steuerliche Nutzung des Verlusts dagegen auf einen späteren Zeitpunkt.
Das ist für den Steuerpflichtigen regelmäßig nachteilig. Der allgemeine
Gleichheitssatz schützt nicht nur davor, dass Verluste endgültig
unberücksichtigt bleiben. Auch der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung
muss sachlich gerechtfertigt sein.

Die Verluste gehen außerdem nicht
endgültig verloren. Sie können mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung
verrechnet werden. Eine Berücksichtigung erfolgt spätestens bei Beendigung der
Gesellschaft oder bei Veräußerung beziehungsweise Aufgabe des Mitunternehmeranteils.
Der Nachteil liegt somit vor allem in der zeitlichen Verschiebung. Dieser
Nachteil ist nach Ansicht des Gerichts nicht so schwerwiegend, dass die
gesetzlich angestrebte Vereinfachung unangemessen erscheint. Eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht war deshalb nicht erforderlich.

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4. Für GmbH-Gesellschafter: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung

Wer Anteile an einer
Kapitalgesellschaft gegen neue Anteile an einer anderen Gesellschaft überträgt,
kann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen, obwohl kein Geld
zufließt. Bei einem solchen Anteilstausch lässt das Umwandlungssteuerrecht unter
bestimmten Voraussetzungen eine steuerneutrale Fortführung der bisherigen Werte
zu. Dafür muss der Steuerpflichtige jedoch rechtzeitig einen hinreichend
bestimmten Antrag stellen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2.12.2025
unter dem Aktenzeichen X R 32/23 geklärt, welche Anforderungen an diesen Antrag
gelten und wann die Antragsfrist endet.

Der Kläger hielt mehrere
Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH in seinem Privatvermögen. Insgesamt
war er mit 91,03 Prozent beteiligt. Im Jahr 2019 übertrug er zwei seiner
Geschäftsanteile auf eine spanische Aktiengesellschaft. Für einen Anteil erhielt
er neue Aktien der spanischen Gesellschaft im Wert von 6.507.000 Euro. Für den
anderen Anteil erhielt er 4.960.000 Euro in bar. Zusammen mit einem weiteren
Gesellschafter wurden insgesamt 51 Prozent der Anteile an der deutschen GmbH
übertragen.

Der Vertrag bezeichnete die
Übertragung als steuerneutralen qualifizierten Anteilstausch. Der Kläger
verpflichtete sich gegenüber der spanischen Gesellschaft, den erforderlichen
Antrag auf Fortführung der steuerlichen Werte form- und fristgerecht zu stellen.
Einen ausdrücklich an das Finanzamt gerichteten Antrag enthielt der Vertrag
jedoch nicht.

In seiner am 4.5.2020 elektronisch
übermittelten Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger einen nach dem
Teileinkünfteverfahren steuerpflichtigen Gewinn von 2.712.346 Euro.
Erläuterungen zur Berechnung fehlten. In der Erklärung stand lediglich, dass Belege
nachgereicht werden. Eine Berechnung ging erst am 12.5.2020 beim Finanzamt ein.
Daraus ergab sich, dass der Kläger für den gegen Aktien übertragenen Anteil
keinen Gewinn angesetzt hatte. Am 25.6.2020 reichte er eine ausdrückliche
»Konkretisierung des Antrags« ein.

Das Finanzamt erkannte die
Fortführung der Anschaffungskosten nicht an. Es setzte für den Anteilstausch
den gemeinen Wert an und berechnete für beide übertragenen Anteile einen
Veräußerungsgewinn von insgesamt 10.451.102,06 Euro. Davon waren nach dem Teileinkünfteverfahren
60 Prozent und damit 6.270.661,23 Euro steuerpflichtig. Das Finanzgericht Köln
bestätigte dies mit Urteil vom 13.6.2023 unter dem Aktenzeichen 15 K 1817/21.

Der Kläger vertrat die Auffassung,
bereits die Eintragung des niedrigeren Veräußerungsgewinns in der
Einkommensteuererklärung stellte einen schlüssigen Antrag dar. Das Finanzamt
konnte diesen Betrag zusammen mit dem Kaufvertrag und den bereits vorhandenen
Informationen nachvollziehen. Außerdem musste es nach Ansicht des Klägers
Rückfragen stellen. Hilfsweise machte er geltend, das Antragserfordernis
verstieß gegen europäisches Recht.

Die obersten Finanzrichter wiesen
die Revision zurück. Die Übertragung des Anteils gegen neue Aktien ist eine
Veräußerung nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ein solcher
tauschähnlicher Vorgang fällt auch dann unter § 17 EStG, wenn der Gesellschafter
statt Geld neue Gesellschaftsanteile erhält.

Nach § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) ist grundsätzlich der gemeine Wert der
eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis anzusetzen, wenn Deutschland sein
Besteuerungsrecht an den übertragenen Anteilen verliert oder dieses beschränkt
wird. Im Streitfall lag das spätere Besteuerungsrecht grundsätzlich bei
Spanien. Die materiellen Voraussetzungen für eine Fortführung der
Anschaffungskosten waren zwar erfüllt. Die spanische Gesellschaft erlangte die
Mehrheit der Stimmrechte. Für den betroffenen Anteil erhielt der Kläger
ausschließlich neue Aktien. Die Barzahlung für den anderen Anteil war wegen der
steuerlichen Selbstständigkeit jedes Geschäftsanteils nicht hinzuzurechnen.

Der erforderliche Antrag fehlte
jedoch. Er musste nach § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG spätestens mit der erstmaligen
Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr des steuerlichen
Übertragungsstichtags gestellt werden. Die Frist endete daher am 4.5.2020. Die
Ankündigung, Belege nachzureichen, verlängerte sie nicht.

Der Antrag ist nicht an eine
bestimmte Form gebunden. Er kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten
gestellt werden. Bei einem schlüssigen Antrag muss für das Finanzamt aber
eindeutig erkennbar sein, welcher konkrete Wert für welchen Anteil angesetzt
werden soll. Eine einzelne Zahl für den gesamten Veräußerungsgewinn genügt
nicht. Dieser Betrag kann mehrere Verkäufe, Anschaffungskosten und
Veräußerungskosten enthalten. Erst die verspätet eingereichten Berechnungen
erklärten, wie der Kläger zu seinem Ergebnis gelangt war.

Auch der Vertrag half nicht weiter.
Die dort enthaltene Verpflichtung richtete sich nur an die spanische
Gesellschaft. Sie kündigte lediglich einen späteren Antrag beim Finanzamt an.
Eine solche Vertragsabrede ersetzt den Antrag nicht.

Das Finanzamt musste nach Abgabe
der Steuererklärung auch nicht nachfragen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist
bereits abgelaufen. Spätere Erläuterungen konnten den fehlenden Antrag nicht
mehr heilen. Unklarheiten gehen bei einem fristgebundenen steuerlichen
Wahlrecht zulasten des Steuerpflichtigen.

Das Antragserfordernis verstößt
nach der Entscheidung auch nicht gegen die europäische Fusionsrichtlinie. Es
handelt sich nicht um eine zusätzliche materielle Voraussetzung, sondern um
eine zulässige Verfahrensregel. Grenzüberschreitende Anteilstausche werden
gegenüber inländischen Vorgängen nicht benachteiligt. Die Frist ist außerdem
klar, vorhersehbar und leicht einzuhalten. Der Steuerpflichtige bestimmt ihren
Ablauf durch die Abgabe seiner Steuererklärung selbst. Eine Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union war deshalb nicht erforderlich.

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5. Für GmbHs: Gewerbesteuer aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Bei der Gewerbesteuer stellt sich
bei Beteiligungen an Personengesellschaften oft die Frage, ob ein Gewinn nur
einkommen- oder körperschaftsteuerlich erfasst wird oder zusätzlich auch den
Gewerbeertrag erhöht. Besonders wichtig ist das, wenn eine Kapitalgesellschaft
ihren Anteil an einer GmbH & Co. KG verkauft. Denn Kapitalgesellschaften
gelten zwar immer als Gewerbebetrieb. Trotzdem bedeutet das nicht automatisch,
dass jeder Gewinn aus dem Verkauf eines Mitunternehmeranteils bei ihr auch
endgültig gewerbesteuerpflichtig bleibt. Genau darum ging es in dem Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 11.12.2025 unter dem Aktenzeichen III R 38/22.

Im Streitfall war die Klägerin eine
GmbH. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Projektgesellschaften in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu gründen. Diese Projektgesellschaften
sollten Immobilienprojekte im Bereich Pflege- und Sozialimmobilien vorbereiten.
Die jeweilige Projektgesellschaft schloss zunächst einen Grundstückskaufvertrag
ab. Dieser Vertrag war aber noch aufschiebend bedingt. Das bedeutet, dass er
erst wirksam werden sollte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. Im
konkreten Fall hing die Wirksamkeit unter anderem von einer verbindlichen
Finanzierungsbestätigung der Bank ab. Vor Eintritt dieser Bedingung verkaufte
die GmbH ihren Kommanditanteil an der Projektgesellschaft.

Die Klägerin war an der
betreffenden GmbH & Co. KG zu 100 Prozent als Kommanditistin beteiligt. Die
Projektgesellschaft hatte zwar bereits einen bedingten Grundstückskaufvertrag
und einen bedingten Pachtvertrag abgeschlossen. Sie hatte aber im Zeitpunkt des
Anteilsverkaufs noch kein Grundstück erworben. Auch wirtschaftliches Eigentum
lag nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor. Besitz, Nutzen und Lasten
sollten erst später übergehen. Nennenswerte weitere Wirtschaftsgüter waren bei
der Projektgesellschaft ebenfalls nicht vorhanden. Die GmbH erzielte aus dem
Verkauf des Kommanditanteils einen Gewinn.

Das Finanzamt behandelte diesen
Gewinn als gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag der GmbH. Es argumentierte,
die Klägerin habe nicht nur einmal zufällig einen Anteil verkauft. Sie habe
vielmehr mehrere gleichartige Projektgesellschaften gegründet und die Anteile
jeweils nach demselben Muster weiterverkauft. Deshalb liege bei
wirtschaftlicher Betrachtung ein laufender Gewinn aus dem eigenen werbenden
Betrieb der Klägerin vor. Die GmbH habe ihr Geschäftsmodell darauf
ausgerichtet, solche Projektgesellschaften zu entwickeln und zu veräußern. Eine
Kürzung nach § 9 Nummer 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) komme deshalb
nach Meinung des Finanzamts nicht in Betracht.

Die Klägerin sah das anders. Sie
meinte, es gehe um einen Gewinn aus der Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils. Ein solcher Gewinn unterliegt bei der veräußernden
Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Jedenfalls muss er
nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG wieder aus dem Gewerbeertrag herausgekürzt
werden. Das Finanzgericht Bremen gab der Klage mit Urteil vom 15.9.2022 unter
dem Aktenzeichen 1 K 20/20 statt. Das Finanzamt legte Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die
Revision zurück. Die obersten Finanzrichter entschieden, dass der Gewinn aus
der Veräußerung des Kommanditanteils bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer
unterliegt. Dabei ließ das Gericht offen, ob der Gewinn schon gar nicht in den
Gewerbeertrag der GmbH einzubeziehen ist. Entscheidend war für den Senat:
Selbst wenn der Gewinn zunächst nach § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag
einfließt, ist er jedenfalls nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG wieder zu kürzen.

Zur Begründung stellte das oberste
Finanzgericht zunächst die Grundregeln dar. Nach § 2 GewStG gilt eine
Kapitalgesellschaft stets als Gewerbebetrieb. Besteuerungsgrundlage ist nach §
6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich nach § 7 GewStG aus dem nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn,
verändert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen. Bei
Mitunternehmerschaften werden Gewinne grundsätzlich einheitlich und gesondert
festgestellt. Die Abgabenordnung (AO) regelt in § 179 und § 180 AO, dass solche
Besteuerungsgrundlagen den Beteiligten zugerechnet werden.

Wichtig ist aber die besondere
Kürzungsvorschrift. Nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG wird die Summe aus Gewinn
und Hinzurechnungen um Gewinnanteile aus einer Personengesellschaft gekürzt,
wenn die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die Gewinnanteile
bei der Gewinnermittlung angesetzt worden sind. Diese Regel verhindert, dass
Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft nochmals bei der Obergesellschaft
der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Das Finanzamt konnte sich nach
Ansicht des Gerichts nicht darauf stützen, dass die Klägerin mit Anteilen an
Personengesellschaften gehandelt habe. Ein Mitunternehmeranteil ist
steuerrechtlich kein einzelnes Wirtschaftsgut wie etwa ein GmbH-Geschäftsanteil.
Er verkörpert vielmehr die anteilige Berechtigung an den Wirtschaftsgütern der
Personengesellschaft.

Auch ein Handel mit Grundstücken
lag nicht vor. Die Projektgesellschaft hatte im Zeitpunkt des Verkaufs kein
zivilrechtliches Grundstückseigentum. Sie hatte auch kein Anwartschaftsrecht.
Ein bloßer schuldrechtlicher Kaufvertrag reicht dafür nicht aus. Zudem gab es
kein wirtschaftliches Eigentum nach § 39 AO, weil die Projektgesellschaft den
bisherigen Eigentümer noch nicht von der Einwirkung auf das Grundstück
ausschließen konnte. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten waren noch nicht
übergegangen.

Ebenso wenig halfen dem Finanzamt
der bedingte Kaufvertrag und der bedingte Pachtvertrag. Beide Verträge waren im
Zeitpunkt des Anteilsverkaufs noch schwebend unwirksam. Die
Finanzierungsbestätigung lag noch nicht vor. Erst nach dem
Gesellschafterwechsel wurde auf die Bedingung verzichtet. Deshalb konnte der
Gewinn nicht als laufender Handelsgewinn aus Grundstücken oder sonstigen
Wirtschaftsgütern der Klägerin behandelt werden.

Besonders praxisrelevant ist, dass der Bundesfinanzhof die
Kürzung nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG auch dann zulässt, wenn die sachliche
Gewerbesteuerpflicht der Projektgesellschaft möglicherweise noch gar nicht
begonnen hatte. Nach der Rechtsprechung beginnt die Gewerbesteuerpflicht einer
Personengesellschaft erst mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit. Das Gericht
musste nicht klären, ob diese Tätigkeit hier schon begonnen hatte. Denn die
Kürzungsvorschrift verlangt nicht, dass bei der Untergesellschaft tatsächlich
Gewerbesteuer anfällt. Sie verlangt nur einen Gewinnanteil aus einer
Mitunternehmerschaft.

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6. Für Unternehmer: Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug soll Unternehmer
von der Umsatzsteuer entlasten, die ihnen für betriebliche Einkäufe und
Leistungen berechnet wird. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, für
welchen Voranmeldungszeitraum der Abzug möglich ist, wenn die Leistung bereits
ausgeführt wurde, die Rechnung aber erst im folgenden Monat eingeht.
Entscheidend ist dabei die Trennung zwischen den materiellen Voraussetzungen
des Vorsteuerabzugs und dem formellen Erfordernis einer ordnungsgemäßen
Rechnung.

Das Gericht der Europäischen Union
hat hierzu am 11.2.2026 unter dem Aktenzeichen T-689/24 eine
unternehmerfreundliche Entscheidung getroffen. Eine nationale Regelung darf den
Vorsteuerabzug nicht allein deshalb in einen späteren Zeitraum verschieben, weil
der Unternehmer die Rechnung erst nach Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums
erhalten hat. Es genügt, dass ihm die ordnungsgemäße Rechnung bei Abgabe der
Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt.

Im Streitfall betrieb eine in Polen
umsatzsteuerpflichtige Gesellschaft eine Abrechnungsstelle für Geschäfte ihrer
Mitglieder mit Gas und Strom. Sie trat bei den Geschäften als Käuferin und
Verkäuferin auf. Die Lieferungen wurden in einem bestimmten Steuerzeitraum
ausgeführt. Die dazugehörigen Rechnungen erhielt die Gesellschaft teilweise
erst im folgenden Zeitraum, jedoch noch vor Abgabe der Steuererklärung für den
ursprünglichen Zeitraum.

Die Gesellschaft wollte die
Vorsteuer bereits für den Zeitraum abziehen, in dem die Gas- und
Stromlieferungen ausgeführt worden waren. Die polnische Steuerbehörde lehnte
dies ab. Nach ihrer Auffassung durfte der Vorsteuerabzug frühestens in dem
Zeitraum erfolgen, in dem die Rechnung tatsächlich eingegangen war. Das
zuständige polnische Verwaltungsgericht bestätigte diese Ansicht. Es stellte
darauf ab, dass neben der ausgeführten Leistung auch der Besitz einer Rechnung
erforderlich ist.

Die Gesellschaft argumentierte
dagegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits mit Ausführung der
steuerpflichtigen Lieferung entsteht. Der spätere Rechnungseingang darf den
Abzug nicht verschieben, wenn die Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung bereits
vorliegt. Das oberste polnische Verwaltungsgericht legte die Frage dem Gericht
der Europäischen Union vor.

Maßgeblich waren Artikel 167,
Artikel 168 Buchstabe a und Artikel 178 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Artikel 167
MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, sobald der Anspruch auf die
abziehbare Umsatzsteuer entsteht. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem
die Lieferung ausgeführt oder die Dienstleistung erbracht wird.

Zu den materiellen Voraussetzungen
gehört, dass der Erwerber als Unternehmer handelt. Die Leistung muss von einem
anderen Unternehmer erbracht worden sein. Außerdem muss der Erwerber die
bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für eigene steuerpflichtige Umsätze
verwenden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug
entstanden.

Der Besitz einer ordnungsgemäßen
Rechnung ist dagegen eine formelle Voraussetzung für die Ausübung dieses
Rechts. Der Unternehmer muss die Rechnung daher besitzen, wenn er den
Vorsteuerabzug tatsächlich in seiner Steuererklärung geltend macht. Er muss sie
aber nicht zwingend bereits innerhalb des betreffenden Steuerzeitraums erhalten
haben.

Das Gericht stellte klar, dass eine
nationale Vorschrift diese Unterscheidung nicht verändern darf. Sie darf den
Rechnungseingang nicht zu einer zusätzlichen Voraussetzung für die Entstehung
des Abzugsrechts machen. Anderenfalls müsste der Unternehmer die Umsatzsteuer
vorübergehend selbst finanzieren. Das verstößt gegen die Neutralität der
Umsatzsteuer und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Entscheidung stärkt
Unternehmer, die Rechnungen erst nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums
erhalten. Liegen die materiellen Voraussetzungen bereits vor und befindet sich
die Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung im Besitz des Unternehmers, darf der
Vorsteuerabzug unionsrechtlich dem ursprünglichen Zeitraum zugeordnet werden.

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7. Für Personengesellschafter: Grunderwerbsteuer beim Anteilserwerb

Beim Kauf von Anteilen an einer
grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer entstehen, obwohl
das Grundstück selbst nicht verkauft wird. Entscheidend ist, ob innerhalb des
gesetzlichen Zeitraums ein ausreichend großer Teil der Gesellschaftsanteile auf
neue Gesellschafter übergeht. Der Bundesfinanzhof hat nun geklärt, dass eine
Person auch dann als neue Gesellschafterin gilt, wenn sie aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen bereits zuvor wirtschaftlich über den Anteil
verfügen konnte.

Im Streitfall ging es um eine GmbH
& Co. KG, deren einzige Kommanditistin zunächst eine andere GmbH war. Diese
verkaufte ihren gesamten Kommanditanteil am 29.7.2014 an eine Erwerberin. Die
Abtretung sollte jedoch erst wirksam werden, wenn die Erwerberin als neue
Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen war. Gleichzeitig erhielt sie
umfangreiche Vollmachten. Sie durfte unter anderem Gesellschafterbeschlüsse
fassen und den Gesellschaftsvertrag ändern.

Am 31.7.2014 kaufte die GmbH &
Co. KG ein Grundstück. Die Eintragung der Erwerberin als Kommanditistin
erfolgte am 19.8.2014. Damit ging der Kommanditanteil zivilrechtlich
vollständig auf sie über.

Das Finanzamt setzte
Grunderwerbsteuer fest. Es stützte sich auf § 1 Absatz 2a Satz 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der damals geltenden Fassung. Danach
entstand Grunderwerbsteuer, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95
Prozent der Anteile am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf
neue Gesellschafter übergingen.

Die Klägerin vertrat die
Auffassung, die Erwerberin war bereits seit dem 29.7.2014 wirtschaftlich als
mittelbare Altgesellschafterin anzusehen. Der spätere zivilrechtliche Erwerb
des Kommanditanteils führte deshalb nach ihrer Ansicht nicht zu einem Wechsel
auf eine neue Gesellschafterin.

Das Hessische Finanzgericht wies
die Klage mit Urteil vom 16.1.2024 unter dem Aktenzeichen 5 K 64/22 ab. Es nahm
einen steuerpflichtigen Gesellschafterwechsel an. Eine Steuerbefreiung lehnte
es wegen einer nicht eingehaltenen Nachbehaltensfrist ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte das
Ergebnis mit Urteil vom 25.2.2026 unter dem Aktenzeichen II R 5/24. Bei einem
unmittelbaren Gesellschafterwechsel kommt es allein auf die zivilrechtliche
Beteiligung an. Neue Gesellschafterin ist jede Person, die vor der wirksamen
Anteilsübertragung nicht bereits unmittelbar Mitglied der Personengesellschaft
war. Wirtschaftliche Verfügungsmacht, Vollmachten oder andere schuldrechtliche
Bindungen ändern daran nichts.

Die Anteilsübertragung wurde erst
am 19.8.2014 mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zu diesem
Zeitpunkt gingen 100 Prozent der Anteile auf die Erwerberin über. Die
Gesellschaft war außerdem bereits grundbesitzend. Für die grunderwerbsteuerliche
Zurechnung genügte der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 31.7.2014. Auf die
spätere Eigentumsumschreibung im Grundbuch kam es nicht an.

Auch eine Steuerbefreiung nach § 6
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 GrEStG griff nicht ein.
Diese Vorschriften setzen voraus, dass die Beteiligung am Gesamthandsvermögen
wirtschaftlich erhalten bleibt. Schuldrechtliche Vereinbarungen vermitteln
jedoch keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die Erwerberin war vor dem
19.8.2014 zivilrechtlich nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Deshalb
fehlte es bereits grundsätzlich an der erforderlichen Beteiligungsidentität.
Die vom Finanzgericht geprüfte Nachbehaltensfrist war damit nicht mehr
entscheidend.

Allgemein muss daher klar sein,
dass umfangreiche Vollmachten und wirtschaftliche Verfügungsrechte einen
späteren zivilrechtlichen Anteilserwerb nicht vor der Grunderwerbsteuer
schützen.

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8. Für Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Wer als Selbständiger mit einem
betrieblichen Fahrzeug zwischen seiner Wohnung und einer außerhalb gelegenen
Betriebsstätte fährt, kann die dadurch entstehenden Kosten steuerlich nicht
uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehen. Besonders wichtig ist deshalb
die Frage, wann überhaupt eine Betriebsstätte vorliegt. Seit der Reform des
steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 war umstritten, ob bei Selbständigen
ähnliche Maßstäbe gelten wie bei Arbeitnehmern für die »erste
Tätigkeitsstätte«. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun klargestellt, dass der
für Selbständige geltende Betriebsstättenbegriff weiterhin eigenständig
auszulegen ist.

Zum Sachverhalt: Im entschiedenen
Fall war ein selbständiger Vermittler in den Jahren 2015 bis 2017 gewerblich
tätig. Er beschäftigte mehrere Angestellte, die in einem von ihm unterhaltenen
Büro arbeiteten. Dort erteilte er Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete
Unterschriften und traf betriebliche Entscheidungen. Für diese Adresse gab er
auch seine betrieblichen Steuererklärungen ab. Daneben arbeitete er im
Außendienst und fuhr häufig unmittelbar von seiner Wohnung zu Kunden. Das
streitige Fahrzeug gehörte zu seinem Betriebsvermögen und wurde zu mehr als 50
Prozent betrieblich genutzt. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Deshalb wurde die
private Fahrzeugnutzung nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung erfasst.

Nach einer Betriebsprüfung kürzte
das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zusätzlich wegen der Fahrten zwischen
Wohnung und Büro. Grundlage war § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei einem Fahrzeug, dessen Privatnutzung nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal bewertet wird, wird für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich ein zusätzlicher Betrag
berücksichtigt. Dieser beträgt 0,03 Prozent des Listenpreises je Kalendermonat
und Entfernungskilometer. Davon wird die Entfernungspauschale abgezogen. Auf
diese Weise soll verhindert werden, dass Selbständige für den Weg zur
Betriebsstätte höhere Fahrzeugkosten steuerlich abziehen können als
Arbeitnehmer für den Weg zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte.

Der Unternehmer hielt diese Kürzung
für falsch. Nach seiner Auffassung musste der Begriff der Betriebsstätte nach
Einführung des neuen Reisekostenrechts genauso verstanden werden wie die erste
Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers. Er argumentierte außerdem, sein
Schwerpunkt habe im Außendienst gelegen. Das Büro habe er nur gelegentlich
aufgesucht. Seine Fahrten zu Kunden habe er regelmäßig unmittelbar von seinem
Homeoffice aus begonnen. Eine nur geringfügige Tätigkeit im Büro konnte nach
seiner Ansicht nicht genügen. Andernfalls sah er insbesondere den
Gleichheitsgrundsatz und das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.

Das Finanzamt hielt dagegen an der
Betriebsausgabenkürzung fest. Bereits das Finanzgericht Köln hatte die Klage
mit Urteil vom 25.1.2024 unter dem Aktenzeichen 6 K 2390/22 abgewiesen. Nach
seiner Beurteilung war das Büro eine feste betriebliche Einrichtung, über die
der Unternehmer verfügen konnte und von der aus er seinen Betrieb leitete.

Der Bundesfinanzhof bestätigte
diese Sicht mit Urteil vom 5.2.2026 unter dem Aktenzeichen III R 18/25. Eine
Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist danach der Ort, an
dem oder von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber Kunden
erbringt. Erforderlich ist eine ortsfeste und dauerhafte betriebliche
Einrichtung. Der Steuerpflichtige muss sie nicht täglich aufsuchen. Es genügt,
dass er sie mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer
wieder, für seine berufliche Tätigkeit nutzt.

Damit hält das oberste
Finanzgericht an seiner früheren Rechtsprechung fest. Bereits der
Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 23.10.2014 unter dem Aktenzeichen III R
19/13 und mit Urteil vom 13.5.2015 unter dem Aktenzeichen III R 59/13 auf eine
solche nachhaltige Nutzung abgestellt. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom
12.7.2021 unter dem Aktenzeichen VI R 1/19 verlangt eine ortsfeste dauerhafte
Einrichtung, die nicht nur gelegentlich beruflich aufgesucht wird.

Nach Auffassung der obersten
Finanzrichter hat die Reform des Reisekostenrechts daran nichts geändert. Der
Gesetzgeber führte für Arbeitnehmer zwar den Begriff der ersten
Tätigkeitsstätte ein. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verwendet für Selbständige
aber weiterhin ausdrücklich den Begriff der Betriebsstätte. Außerdem verweist
die Vorschrift nicht auf die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte
in § 9 Abs. 4 EStG. Soweit Verweisungen auf die Arbeitnehmerregelungen
bestehen, betreffen sie nach Ansicht des Gerichts nur die Rechtsfolgen und die
Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten.

Auch der Gleichheitsgrundsatz
verlangt keine identische Behandlung. Arbeitnehmer werden ihrer ersten
Tätigkeitsstätte grundsätzlich durch arbeits- oder dienstrechtliche Vorgaben
des Arbeitgebers zugeordnet. Selbständige entscheiden dagegen regelmäßig selbst,
wo und wie sie ihre Tätigkeit ausüben. Auch das Leistungsfähigkeitsprinzip
führt zu keinem anderen Ergebnis. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
haben nach der gesetzlichen Wertung auch einen privaten Bezug. Deshalb darf der
Gesetzgeber den Abzug begrenzen.

Im konkreten Fall war das Büro nach
diesen Kriterien die einzige Betriebsstätte des Vermittlers. Die dort
beschäftigten Mitarbeiter, die betrieblichen Unterlagen, die Weisungen und
Entscheidungen sowie die wiederholten Besuche des Unternehmers belegten die
dauerhafte betriebliche Bedeutung. Die Räume seiner Kunden waren dagegen keine
eigenen Betriebsstätten. Auch das Arbeitszimmer in seiner Wohnung konnte für
diese Vorschrift nicht als Betriebsstätte behandelt werden.

Entscheidend war zudem nicht, ob
der Unternehmer das Büro an mindestens 15 Tagen im Monat aufsuchte. Die
0,03-Prozent-Regelung beruht zwar typisierend auf einer solchen Zahl von
Fahrten. Wer tatsächlich seltener fährt und die pauschale Kürzung vermeiden möchte,
kann nach Auffassung des Gerichts ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Da
der Vermittler dies nicht getan hatte und das Büro wiederholt mit dem
betrieblichen Fahrzeug aufsuchte, blieb es bei der Kürzung der
Betriebsausgaben.

 

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