Neutraler Aufwand
Inhaltsübersicht
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1. Grundlegendes
Abbildung: Zusammenhang zwischen Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung
Innerhalb der Unternehmungen existiert ein großer Block von Aufwendungen, bei des es sich nicht um Kosten handelt. Diesen Verzehr von Gütern und Dienstleistungen bezeichnet man als den „neutralen Aufwand“. Die neutralen Aufwendungen fallen im Unternehmen an und sind demzufolge auch mit einer Ausgabe verbunden. Sie haben jedoch nichts mit der eigentlichen betrieblichen Aufgabe des Unternehmens (Leistungserstellungsprozess) zu tun.
Das Unternehmen muss darauf achten, dass die neutralen Aufwendungen keinesfalls in die Kostenrechnung des Unternehmens einfließen und damit zu einer unrichtigen Belastung der Produkte und/oder der Dienstleistungen des Unternehmens führen. Diese Aufwendungen werden daher innerhalb der Buchführung des Unternehmens auch nicht in der gleichen Kontenklasse gebucht, die auch Kosten aufnimmt, sondern in einer gesonderten Kontenklasse.
Bei den neutralen Aufwendungen werden folgende drei Arten unterschieden:
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betriebsfremder Aufwand
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periodenfremder Aufwand
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außerordentlicher Aufwand
2. Betriebsfremder Aufwand
Besteht kein direkter Bezug zu der eigentlichen betrieblichen Leistung des Unternehmens, spricht man von einem betriebsfremden Aufwand.
Beispiele:
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Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren,
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Schenkungen oder Spenden (bei Kapitalgesellschaften),
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Zinsaufwendungen,
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Grundstücksaufwendungen.
Eine Spende beispielsweise stellt für das Unternehmen einen Aufwand dar, da in der Höhe des Spendenbetrages liquide Mittel aus dem Unternehmen abfließen. Die Spende ist jedoch eindeutig kein Kostenbestandteil, weil dieser Vorgang zwar vom Unternehmen veranlasst und auch bezahlt wird, er aber mit der Erstellung der eigentlichen Leistung (Produkt, Dienstleistung) nicht zusammenhängt.
Buchungs-Beispiel:
Das Unternehmen leistet eine Spende in Höhe von 500 EUR an das Rote Kreuz.
Buchungssatz:
Soll | Betrag | Haben | Betrag |
---|---|---|---|
Betriebsfremde Aufwendungen | 500 EUR | Kasse | 500 EUR |
3. Periodenfremder Aufwand
Unter periodenfremdem Aufwand werden alle Vorgänge verstanden, die zwar durch den eigentlichen Zweck des Unternehmens verursacht wurden, jedoch nicht der laufenden Periode (Geschäftsjahr des Unternehmens) zuzurechnen sind. Sie betreffen entweder bereits vergangene oder erst zukünftige Zeitperioden (Geschäftsjahre).
Diese Aufwendungen dürfen also keinesfalls in der Kostenrechnung des laufenden Geschäftsjahres berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen müssen abgegrenzt werden, d.h. der Zeitperiode (Geschäftsjahr) zugeordnet werden, in der sie ganz oder teilweise entstanden sind.
Zu den periodenfremden Aufwendungen gehören beispielsweise:
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Steuernachzahlungen
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Beitragsnachzahlung für vergangene Perioden (z.B. Berufsgenossenschaft, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, etc.)
Beim periodenfremden Aufwand unterscheidet man darüber hinaus in:
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zukünftige Zeitperiode
Buchungs-Beispiel:
Ein Unternehmen zahlt die Miete für ein Lagergebäude in Höhe von 2.500 EUR für den Zeitraum Januar 02 im Dezember 01 per Banküberweisung.
Buchungssatz:
Soll Betrag Haben Betrag Periodenfremde Aufwendungen 2.000 EUR Bank 2.000 EUR Erläuterung:
Würde dieser Vorgang im Dezember 01 als Kosten gebucht, so wären die Kosten des Geschäftsjahres 01 um diesen Betrag zu hoch, die Kosten des Geschäftsjahres 02 analog dazu zu niedrig angesetzt. Einfach ausgedrückt, die Kosten würden verschoben, also falschen Geschäftsjahren zugeordnet und damit den Jahresabschluss verfälschen und nicht mehr vergleichbar machen.
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vergangene Zeitperiode
Buchungs-Beispiel:
Ein Unternehmen überweist im Oktober 03 eine Steuernachzahlung an das Finanzamt in Höhe von 15.000 EUR für das Jahr 01.
Buchungssatz:
Soll Betrag Haben Betrag Periodenfremde Aufwendungen 15.000 EUR Bank 15.000 EUR Erläuterung:
Würden dieser Vorgang im Oktober 03 als Kosten gebucht, so wären die Kosten des Geschäftsjahres 03 um diesen Betrag zu hoch angesetzt. Die Kosten des Geschäftsjahres 01 können allerdings nicht mehr verändert werden, da dieses Jahr kostenrechnungsmäßig längst abgeschlossen ist. Trotzdem muss dieser Vorgang auf ein gesondertes Konto gebucht werden, das dann aber nicht in die Kostenrechnung des Jahres 03 einbezogen wird.
4. Außerordentlicher Aufwand
Unter außerordentlichem Aufwand werden alle Vorgänge verstanden, die zwar ebenfalls durch den Unternehmenszweck verursacht wurden, die jedoch für den normalen betrieblichen Ablauf des Unternehmens ungewöhnlich bzw. unüblich sind.
Würde dieser außerordentliche Aufwand in der Kostenrechnung des aktuellen Geschäftsjahres berücksichtigt werden, so entstünde ein unzutreffender Eindruck. Die Einbeziehung in die Sachkosten würde ein verzerrtes Bild ergeben. Die Vergleichbarkeit des Kostenverlaufes würde beeinträchtigt. Dies um so mehr, je höher der außerordentliche Aufwand ist.
Zu den außerordentlichen Aufwendungen gehören beispielsweise:
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Kassenfehlbeträge
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außergewöhnliche Forderungsverluste
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nicht versicherte oder versicherbare Vermögensschäden
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Verluste beim Verkauf von Anlagegütern
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Verluste durch Diebstahl
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größere Brandschäden oder
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Sonderabschreibungen von Beteiligungen
Der Vergleich der Kostensituation im Unternehmen mit den vorangegangenen Perioden darf die außerordentlichen Aufwendungen nicht einbeziehen. Der normale Geschäftsablauf wird eine Wiederholung dieser Aufwendungen üblicherweise nicht erwarten lassen. Das gilt im Übrigen analog auch für außerordentliche Erträge.
Buchungs-Beispiel:
Im Jahre 01 wurde durch einen Brand eine Ihrer Produktionsanlagen stark beschädigt. Die Anlage musste mit einem Aufwand von 100.000 EUR repariert werden.
Buchungssatz:
Soll | Betrag | Haben | Betrag |
---|---|---|---|
Betriebliche außerordentliche Aufwendungen | 100.000 EUR | Bank | 100.000 EUR |
Erläuterung:
Dieser außerordentliche Aufwand darf die Kostenrechnung des Geschäftsjahres 01 nicht beeinflussen. Da dieses Ereignis (hoffentlich) nicht in jedem Jahr eintritt, ist es für den Betriebsablauf untypisch und demzufolge in der laufenden Kostenrechnung abzugrenzen. Erstattet die Versicherung den Schaden ganz oder teilweise, so stellen diese Zahlungen einen außerordentlichen Ertrag dar.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten in der Finanzbuchhaltung für diese drei Arten des neutralen Aufwandes getrennte Konten (je nach Buchführungsumfang mit zusätzlichen Unterkonten) vorgesehen werden. Die neutralen Aufwendungen werden wie die neutralen Erträge in einer gesonderten Kontenklasse (z. B. Kontenklasse 2 beim Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie – GKR -) verbucht. Ebenso die weiteren neutralen Aufwendungen, beispielsweise die regelmäßig vorkommenden Zinsaufwendungen und die Skontoaufwendungen. Die Konten der betrieblichen Aufwendungen (Kostenarten) findet man im GKR in der Kontenklasse 4.
Nach den Änderungen des Bilanzrichtliniengesetzes sollen in der Bilanz als außerordentliche Aufwendungen nur noch Vorgänge ausgewiesen werden, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens liegen. Als Folge dieser Einschränkung werden deshalb unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ Beträge erfasst, die früher den außerordentlichen Aufwendungen zugewiesen wurden (z.B. sogenannte aperiodische Aufwendungen).
Eine weniger wichtige Rolle innerhalb der neutralen Aufwendungen spielt der bewertungsbedingte neutrale Aufwand. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach um Kosten. Durch die Art und/oder Höhe der Verrechnung entsprechen sie ihnen jedoch nicht. Ein Beispiel dafür sind steuerliche (Sonder-)Abschreibungen, die in der Bilanz unter Umständen höher sind als in der Kostenrechnung. Der Teil der Abschreibung, der in der Kostenrechnung behandelt wird, stellt Kosten dar. Der Teil, der darüber hinaus in der Bilanz aus steuerlichen Gründen angesetzt wird, ist ein neutraler Aufwand.
4.1 Behandlung beim Jahresabschluss
Der neutrale Aufwand findet sich im Jahresabschluss nicht im Gewinn- und Verlustkonto wieder. Er wird im neutralen Ergebnis dargestellt, wo er den neutralen Erträgen gegenübergestellt wird.
4.2 Aufwendungen aus Anlagenabgang
Ein Sonderfall der außerordentlichen Aufwendungen sind die Aufwendungen, die sich aus dem Abgang von Anlagegütern ergeben. Dies betrifft die Aufwendungen, die durch Verkauf oder alternativ Entnahme von Anlagegütern des Unternehmens entstehen, wenn der Verkaufserlös unter dem jeweiligen Restbuchwert liegt. Hier sollte das Unternehmen, insbesondere auch wegen der Prüfung des Finanzamtes, eine präzise und nachvollziehbare Buchung sicherstellen. Gleiches gilt im Übrigen für Erträge aus Anlagenabgang, wenn der Verkaufswert über dem Restbuchwert liegt.
Für das innerbetriebliche Rechnungswesen ist – je nach Betriebsgröße – eine weitgehende Aufgliederung der Aufwands- und Ertragszahlen notwendig, um Stärken und Schwächen im Unternehmen zu erkennen. Die laufende Verfolgung der Entwicklung ist daher eine wesentliche Informationsquelle für die Geschäftsführung (insbesondere für die Preis- und Produktpolitik). Die Vorausschätzung von zukünftigen Aufwendungen und Erträgen stellt ein wichtiges Element der Unternehmensplanung (Finanzplanung, Gewinn- und Verlustrechnung) dar.