Kindergeld – BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
§ 3 Nr. 24 EStG
1. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Auf Grund des JStG 1996 v. 11.10.1995 (BGBl. I S. 1250, BStBl I, S. 438) ist das Kindergeldrecht ab 1996 neu gestaltet worden. Die Kindergeld-Leistungen sind grundsätzlich in das EStG übernommen worden (vgl. §§ 62 – 77 EStG). Das Existenzminimum eines Kindes wird ab 1996 alternativ durch den Abzug des Kinderfreibetrages bzw. Betreuungsfreibetrages oder durch das Kindergeld als Steuervergütung sichergestellt. Außerhalb der Neuregelungen zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ab 1996 als Steuervergütung Kindergeld erhalten einige Personen jedoch – weiterhin Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), weil das Einkommensteuergesetz nicht alle Personengruppen erfasst.
Betroffen sind hier vor allem folgende Personengruppen:
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nicht unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung nachgehen, die eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung auslöst, oder die eine nach §§ 27 ff. SGB III versicherungsfreie Beschäftigung ausüben, z.B.
- a)
als Entwicklungshelfer im Ausland Beschäftigte,
- b)
Beamte, die ihre Tätigkeit außerhalb von Deutschland ausüben,
- c)
Arbeitnehmer, die mehrjährig bei Auslandsniederlassungen deutscher Unternehmen tätig sind;
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Kinder, die ausnahmsweise für sich selbst Anspruch auf Kindergeld haben,
- a)
Vollwaisen
- b)
Kinder, bei denen der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist.
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Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis haben Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG. Eine bloße Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis löst dagegen keinen Kindergeldanspruch aus.
2. Steuerfreiheit der Leistungen nach dem BKGG
§ 3 Nr. 24 EStG stellt Leistungen nach dem BKGG steuerfrei. Für das Kindergeld nach dem EStG bedarf es keiner besonderen Freistellungsvorschrift, da eine Steuervergütung rechtssystematisch gar nicht steuerbar ist. § 3 Nr. 24 EStG betriff nur Leistungen auf Grund des BKGG. Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei gem. § 3 Nr. 1 EStG. Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen auf Grund der Besoldungsgesetze, der Tarifverträge oder vergleichbaren Regelungen sind steuerpflichtig (vgl. § 3 Nr. 11 Satz 2 EStG).