Zur Unzulässigkeit einer durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 per Fax erhobenen Klage
Mit der derzeit in vielen Verfahren streitigen Frage einer Klageerhebung per Fax durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 beschäftigte sich der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf und entschied: Eine durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 per Fax erhobene Klage ist auch dann unzulässig, wenn der Registrierungsbrief für das beSt dem Steuerberater im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zugegangen war.










