Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen ca. 6 Monate nach Ablauf der Fünfjahresfrist und Nichtvorliegen besonderer Umstände
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. 6 Monate nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten.