Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.