Keine Teilnahmebefugnis eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung, wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger in Vertragsbeziehungen zueinander stehen
Das beklagte Finanzamt hatte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Außenprüfung u. a. wegen Gewerbesteuer angeordnet. In der Prüfungsanordnung teilte es dazu mit, dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung durch einen Gemeindebediensteten nach § 21 FVG Gebrauch mache.






