Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10 % des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt. Dies hat das Sächsische Finanzgericht entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.