Entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses nicht umsatzsteuerpflichtig
Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, sodass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann.







